Auffällig ist, dass bis hinauf in die Staatsanwaltschaften jedwedes Schamgefühl verlorengegangen scheint. Scham darüber, über jedes Stöckchen zu springen, so es nur der Diffamierung, der Diskreditierung und Denunziation eines Abgeordneten der AfD gilt. Das ist schändlich. Aber – und das ist der hoffnungsvolle Teil der Geschichte – es gibt eben doch Gerichte, die so einen diffamierenden Mist nicht durchgehen lassen.
Das jedenfalls konnte jetzt der Bundestagsabgeordnete Petr Bystron (AfD) erfahren, dem die Immunität aberkannt wurde, weil er in München bei einer Demonstration den Hitlergruß gezeigt haben soll, wie per Online-Anzeige behauptet wurde.
In normalen Zeiten Anlass für große Heiterkeit, entblödet sich 2022 der entsprechende Ausschuss im Bundestag nicht, dem Abgeordneten die Immunität zu entziehen, die eigentlich genau dafür erdacht wurde, nämlich den Abgeordneten vor solchen Angriffen von Juristen (Staatsanwaltschaften) zu schützen.
Der Versuch der Diffamierung von Petr Bystron wurde vom Amtsgericht eindeutig abgewiesen. Das Gericht lehnte den Strafbefehl ohne Wenn und Aber ab. Damit hätte diese für die Staatanwaltschaft hochnotpeinliche Angelegenheit eigentlich zwingend erledigt sein müssen. Aber die Staatsanwaltschaft München I legte Mitte August 2022 eine sofortige Beschwerde ein und bekam dafür jetzt eine satte Schelle von den Richtern der 18. Kleinen Strafkammer am Landgericht.
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Es sind Sätze wie dieser hier, welche die ganze Lächerlichkeit des Verfahrens herausstellen, immer mitdenkend, dass hier Juristen der Staatsanwaltschaft diese Albernheiten verzapfen:
„Es sei ausreichend, wenn aus seitlicher Sicht die Geste als Hitlergruß anzusehen gewesen sei. Es sei ausreichend, dass diese nicht exakt nachgemacht werde. Zudem werde dem Angeschuldigten ein Vorsatz nachzuweisen sein, da er politisch und geschichtlich vorgebildet sei.“
Petr Bystron selbst kommentiert den Beschluss in einer Presseerklärung folgendermaßen:
„Das Landgericht hat mit seinem Urteil lediglich das völlig Offensichtliche bestätigt – es gab nie einen Hitlergruß von mir. Das war jedem unvoreingenommenen Betrachter von Anfang an klar. Es bleibt nun die Frage aufzuarbeiten, warum die Staatsanwaltschaft trotzdem so viel Mühe in dieses Verfahren investiert hat. Ebenfalls bleibt zu klären, warum deswegen nur gegen AfD-Politiker Ermittlungsverfahren eröffnet werden, obwohl eine ganze Reihe von Politikern anderer Parteien in gleicher Pose gefilmt und fotografiert wurden. Diese Ungleichbehandlung stellt die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Staatsanwaltschaft in Frage. Beim geringsten Hinweis auf Amtsmissbrauch werden wir eine Dienstaufsichtsbeschwerde stellen und eventuell auch weitere rechtliche Schritte gegen die Behörden einleiten.“
Der Abgeordnete Bystron weist weiter darauf hin, dass die gleiche Staatsanwaltschaft bereits 2017 eine Hausdurchsuchung bei ihm angeordnet hatte, weil, so Bystron, er die Methoden der Antifa mit denen der SA gleichgesetzt hätte. Die Hausdurchsuchung sei später gerichtlich für illegal erklärt worden.
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Im Folgenden der vollständige Beschluss zum vermeintlichen Hitlergruß, der alexander-wallasch.de exklusiv vorliegt:
Im Strafverfahren gegen Bystron Petr (…) erlässt das Landgericht München I – 18. kleine Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 8. September 2022 folgenden Beschluss:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 08. 08. 2022 wird zurückgewiesen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft München I beantragte am 26. 07. 2022 den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86 a Abs. 1, Nummer 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Dem Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, bei einer Versammlung auf dem Königsplatz in München am 05.03.2022 vor etwa 130 Teilnehmern einer Demonstration der AfD zum Thema „Gesund ohne Zwang“ im Rahmen seines Redebeitrags gegen 15:20 den rechten Arm zum sogenannten Hitlergruß erhoben zu haben.
Mit Beschluss vom 08.08. 2022 lehnte das Amtsgericht München den Erlass des Strafbefehls aus tatsächlichen Gründen ab und legte die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auf.
Im Beschluss wird aufgeführt, dass der Erlass des Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 StPO abzulehnen war, da ein hinreichender Tatverdacht nicht bestehe. Beweismittel für die Tat seien zwei Videoaufnahmen, eine aus frontaler, eine aus seitlicher Perspektive.
Insbesondere aus der frontalen Videoaufzeichnung lasse sich erkennen, dass die Bewegung des Armes im Rahmen der Rede erfolge. Die Außenfläche der Hand zeige nach außen, nicht nach oben. Zudem sei der Daumen nicht angelegt. Die Bewegung werde nicht wie die exakte Ausführung eines Hitlergrußes ausgeführt.
Das Amtsgericht führt weiter aus, dass auch eine zum Verwechseln ähnliche Geste nicht zu erkennen sei. Der Angeschuldigte steigere sich, wie in den Videoaufnahmen zu sehen sei, im Rahmen der Rede und steigere dabei auch seine Gestik des rechten Armes.
Unter diesen Umständen sei nicht von einem entsprechenden Vorsatz auszugehen, einen Hitlergruß zu machen. Dies sei auch aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht gegeben.
Auch der Inhalt der Rede sei nicht dergestalt, dass an der Stelle ein Hitlergruß zu erwarten sei. Ein hinreichender Tatverdacht bestehe damit nicht.
Gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft am 09.08. 2022 zugestellt, legte die Staatsanwaltschaft München I mit Schriftsatz vom 11.08. 2022, eingegangen am selben Tag, form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der objektive Tatbestand durch die angeklagte Tathandlung erfüllt sei. Es sei ausreichend, wenn aus seitlicher Sicht die Geste als Hitlergruß anzusehen gewesen sei. Es sei ausreichend, dass diese nicht exakt nachgemacht werde. Zudem werde dem Angeschuldigten ein Vorsatz nachzuweisen sein, da er politisch und geschichtlich vorgebildet sei.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht tritt der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass es sich bei der Geste des Angeschuldigten zwanglos um eine zufällige Geste im Rahmen der Rede handeln kann und kein hinreichender Tatverdacht dahingehend besteht, dass hier bewusst eine dem Hitlergruß ähnliche Geste gezeigt wurde.
Auf die Begründung des Amtsgerichts wird vollinhaltlich Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt es für die Sicht des objektiven Beobachters, aus dessen Sicht ein Hitlergruß vorliegt, nicht entscheidend darauf an, was jemand sieht, der seitlich zur Bühne steht, sondern gerade auch die Sicht des frontalen Beobachters ist entscheidend, da sich der Redner an die vor ihm stehenden Demonstranten wendet. Bei dieser frontalen Sicht ist bei dem abgespreizten Daumen und der nach innen gerichteten Handinnenfläche ein Hitlergruß oder eine dem Hitlergruß ähnliche Geste nicht zu erkennen. Gegen eine Auslegung dieser Armbewegung als Hitlergruß spricht auch, dass von den Polizeibeamten, die in größerer Zahl bei der Demonstration eingesetzt waren, keine entsprechende Anzeige erstattet wurden.
Offensichtlich wurde die Armbewegung in der Rededynamik nicht als Hitlergruß aufgefasst. Die Anzeigenerstattung erfolgte online aufgrund des Videos aus der seitlichen Perspektive.
Die Anzeigenerstattung ist nachvollziehbar (Vgl. Foto BI. 3 d.A.), für die Beweiswürdigungen sind aber alle Beweismittel, insbesondere alle Videos, zu beurteilen.
Zu Recht weist die Verteidigung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die verschiedensten Politiker schon bei einer Geste fotografiert wurden, bei denen sie scheinbar einen Hitlergruß zeigen. (Vgl. Beispiele BI. 43 42, BI 47 d.A., wobei Fotomontagen bei diesen Bildern nicht ausgeschlossen werden können).
Es kommt daher auf den Gesamtkontext hinsichtlich Bewegungsabläufen und Redeinhalt an. Danach ist, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Tat nicht nachweisbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Ab. 1 StPO.
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Kommentar von Miriam
Die Medien stürzten sich – wen wundert`s – auf das Thema mit dem vermeintlichen Hitlergruß von Bystron, und auch dass seine Immunität aufgehoben wurde. Ob sie wohl auch von dem Freispruch berichten werden? Garantiert nicht.
Es ist wie bei so vielen anderen Themen. Z.B. wurde während einer Demonstration von „Querdenkern“ ein Fernsehteam angegriffen, die Medien drehten es so hin, dass der Eindruck entstand der Angriff wäre von den „Querdenkern“ ausgegangen.
Nach über einem Jahr der Ermittlungen stellte sich raus, dass hier definitiv Linksextremisten am Werk waren. Wurde davon berichtet? Ja, in einem kleinen Artikel von der WELT, der aber nur für die zu lesen war, die ganz weit runter scrollten. Und nach wenigen Stunden wurde er von der Webseite entfernt. Andere Medien schwiegen sich komplett aus, man will ja schließlich nicht seine "Brüder und Schwestern im Geiste" öffentlich entwürdigen.
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Kommentar von hans
… da die Staatsanwaltschaft der 'BRD' weisungsgebunden ist, ja nicht einmal, wie der 'Europäische Gerichtshof' in Luxemburg entschied, europäische Haftbefehle ausstellen darf, da es in der 'BRD' keine 'hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive' gebe, sollte über eine Strafanzeige gegen die 'Auftraggeber' dieser Schmutz- und Verleumdungskampagne nachgedacht werden. Allein der 130er würde passen, meint mein Hamster.
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Kommentar von Hildegard Hardt
Die nächste Instanz ist das Oberlandesgericht.
Alles, was mit dem Begriff "Nazi" auch nur im entferntesten etwas zu tun haben könnte, wird der AfD angelastet.
Es ist durchaus möglich, daß mit dem Urteil des Landgerichts die Sache noch nicht ausgestanden ist. Die Bayern sind leider bekannt für ihre Dickschädel und Richter müssen Urteile der Vorinstanz nicht berücksichtigen.