Staatsrechtler Ulrich Vosgerau über ein Verfassungsrecht in Auflösung

Die Entmachtung der Demokratie: Merz und Scholz planen die Machtübernahme

von Alexander Wallasch (Kommentare: 16)

Zwei Bundestagsfraktionen einigen sich auf die faktische Selbstauflösung des Bundestages© Quelle: Youtube/ heute journal, Screenshot

Staatsrechter Dr. Ulrich Vosgerau über einen ungeheuerlichen Akt der politischen Selbstbefriedigung von Scholz und Merz: Man einigt sich auf Neuwahlen. Aber so eine Kungelei sieht die Verfassung nicht vor. Über ein Verfassungsrecht in Auflösung:

Vosgerau schreibt via X

Es kommt die Nachricht, "die Bundestagsfraktionen von SPD und Union" hätten sich auf einen "Termin für die nächste Bundestagswahl geeinigt", und zwar den 23. Februar.

Das ist – vor dem Hintergrund des geltenden Verfassungsrechts – ein grotesker Vorgang. Denn zunächst müßte der Bundeskanzler von sich aus die Vertrauensfrage stellen. Findet er das Vertrauen nicht, so kann er entweder zurücktreten – oder aber dem Bundespräsidenten vorschlagen, nun den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 GG).

Der Bundespräsident muß das dann aber nicht tun! (Unterschied z.B. zum "Vorschlag" des Bundeskanzlers, einen bestimmten Minister zu entlassen, Art. 64 Abs. 1 GG: dem muß der Bundespräsident folgen!). Vielmehr hat der Bundespräsident dann 21 Tage Zeit, zu überlegen, ob er den Bundestag auflösen will.

Der Bundespräsident könnte auch entscheiden, den Bundestag nicht aufzulösen, dann muß der Kanzler eben mit einer Minderheitsregierung weiteramtieren. Oder zurücktreten, dann könnte der BP entweder ihn selbst oder, wenn er partout nicht will, einen der Bundesminister ersuchen, geschäftsführend weiterzuamtieren (Art. 69 Abs. 3 GG).

Daß sich nun – was im Grundgesetz ebenso wenig vorgesehen ist wie seinerzeit das "Seuchenkabinett"! – zwei Bundestagsfraktionen auf die faktische Selbstauflösung des Bundestages (die es im GG gerade nicht gibt!) und Neuwahlen "geeinigt" haben, und der Bundespräsident hierbei offenbar mitspielt, alles in völligem Gegensatz zum Verfassungsrecht, zeigt, daß sich das Verfassungsrecht offenbar in Auflösung befindet.

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