Dringender Aufruf an alle Impfgeschädigten und den Gesetzgeber

Rechtsanwalt Ulbrich: „Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht Ende des Jahres"

von Alexander Wallasch (Kommentare: 4)

Die Verjährung muss umgehend substantiell verlängert werden.© Quelle: Pixabay / Gerd Altmann

Ansprüche gem. § 84 Arzneimittelgesetz verjähren in 3 Jahren. Daher droht am 31.12.2024 die Verjährung für alle Impfschäden von Impfungen aus 2021, bei denen die Schäden auch schon im Kalenderjahr 2021 zu verzeichnen waren.

Thema heute: „ACHTUNG! VERJÄHRUNG DROHT!!"

Der Schadensersatzanspruch des § 84 AMG verjährt in drei Jahren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Impfgeschädigte den Impfschaden als solchen erkannt hat und vom Schädiger, also dem Impfhersteller Kenntnis hat.

Die Ansprüche wegen einer im Kalenderjahr 2021 erfolgten Impfung könnten daher bereits mit Ablauf des 31.12.2024 in Deutschland verjähren.

Wir weisen darauf ausdrücklich hin, dass sich bisher Gerichte in Deutschland nicht mit Anspruchsgrundlagen im deliktischen Bereich auseinandersetzten, auch wenn sie noch so auf der Hand lagen, insbesondere z.B. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 96 Nr. 3 AMG i.V.m.  § 8 AMG (Veranlassung der Impfung durch irreführende Informationen).

Solange die Zivilgerichtsbarkeit ausschließlich auf die Anspruchsgrundlage des § 84 AMG abstellt, droht nun mit Ablauf des 31.12.2024 der Eintritt der Verjährung.

Wer also bis dahin nicht geklagt hat, droht dann auch nichts mehr zu bekommen.

Die meisten werden sich erinnern. Als der Bundesgerichtshof im Abgasskandal den Anspruch nach § 826 BGB bestätigte, waren die Ansprüche für diejenigen bereits verjährt, so der BGH später, die dann noch klagen wollten, da alle mit der Adhoc-Mitteilung von Herrn Winterkorn bereits hätten wissen müssen, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist.

Genau das wird man auch allen Impfgeschädigten sagen, die bis heute nicht erahnen, dass ihre gesundheitlichen Schäden auf der Impfung beruhen können, weil es ihnen auch kein Arzt bisher gesagt hat. Spätestens ab dem 1.1.2025 wird man diesen Geschädigten dann sicher ebenso wie den Geschädigten im Abgasskandal sagen, dass sie es hätten wissen müssen, wenn sie sich informiert hätten: Die fahrlässige Unkenntnis wird somit der Kenntnis gleichgesetzt.

Was bedeutet das? Viele Rechtsschutzversicherer bunkern und es dauert Monate, bis sie diesen Rechtsschutzversicherern eine Deckungszusage entlocken können. Bei einigen Rechtsschutzversicherern müssen Sie Deckungsklagen einreichen. Das betrifft insbesondere die DEVK-Versicherten und zum Teil die Allianz, die Itzehoer und andere Versicherungen.

Wer also jetzt nicht sofort in die Klärung geht, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Ende des Jahres nicht mehr klagen können und die Ansprüche für Impfungen aus 2021 dürften dann nach dem Arzneimittelgesetz verjährt sein. Eine Klage vor dem 31.12.2024 hemmt die Verjährung.

Weiterlesen nach der Werbung >>>

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Ich fordere den Gesetzgeber auf, dass für Ansprüche aus gesundheitliche Schäden nach § 84 und § 84a AMG eine 10-jährige Verjährungsfrist eingeführt wird, die für Off-Label-Produkte und nicht zugelassene Produkte grundsätzlich gelten soll.

Denn es kann doch nicht sein, dass in der Anwendung in der Bevölkerung erst die klinischen Prüfungen und sonstigen Gutachten zur Unbedenklichkeit durchgeführt werden und folglich noch keiner etwas wissen kann, vor allem nicht, welche Schäden kausal auf die Impfung zurückzuführen sein können. In dieser diffusen Lage von allen quasi eine Klage ins Blaue hinein abzufordern, um nicht die Ansprüche zu verlieren, wird der Sach- und Rechtslage bei den Impfungen überhaupt nicht gerecht. Hier muss die Verjährungsfrist substantiell verlängert werden.

Wenn man schon bei der Gesetzesänderung ist, kann auch gleich der Unsinn mit dem Nutzen-Risiko-Verhältnis aus dem Gesetz gestrichen werden.

Ferner sollte klargestellt werden, dass eine Haftungshöchstgrenze von 120 Mio EUR für die Pharmaindustrie nicht greift, wenn eine Haftungsfreistellungsvereinbarung gleich welcher Art geschlossen wurde.

Auch im Rahmen der Kausalität ist der Verbraucherschutz durch eine klare Regelung der Beweislastumkehr zu schärfen, die Rückausnahmen für die Pharmaindustrie ausschließt. So müsste es der Standard werden, dass die Pharmaindustrie darzulegen und zu beweisen hat, dass der streitgegenständliche gesundheitliche Schaden nicht auf ihrem Produkt beruht. Dieser Beweis kann und darf dann aber nicht mehr möglich sein, wenn die grundsätzliche Eigenschaft des Produkts, diesen konkreten gesundheitlichen Schaden verursacht haben zu können, feststeht.

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf X

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Kommentare