Vier auf einen Streich

Rechtsanwalt Ulbrich: Impfgeschädigte als entschädigungslose Kollateralschäden

von Alexander Wallasch (Kommentare: 2)

Die Aufrechnung Tod gegen Tod und schwere Verletzung gegen schwere Verletzung ist unserer Rechtsordnung für präventive Maßnahmen gänzlich fremd.© Quelle: Pixabay / privat

Rechtsanwalt Ulbrich berichtet von einer Verhandlung vor dem Landgericht Bonn und appelliert an die Richterschaft, endlich Vernunft und Rechtschaffenheit einkehren zu lassen und Opferschutz wieder vor Täterschutz zu stellen.

RA Tobias Ulbrich

Thema heute: „Vier auf einen Streich – Landgericht Bonn schickt Impfgeschädigte als entschädigungslose Kollateralschäden nach Hause"

Wir haben am 20.9.2024 vier Termine vor dem Landgericht Bonn wahrgenommen.

In allen 4 Klagen ging es um Ansprüche gegen BioNTech Manufacturing GmbH. Alle 4 rügten, im Anschluss an die die Impfung mit Comirnaty schwere gesundheitliche Schäden erlitten zu haben. Einige hatten vorher keine Erkrankung, andere wiederum waren leicht und teils schwer mit gesundheitlichen Schäden vorbelastet.

Alle Geschädigten wurden informatorisch angehört und das Gesagte wurde auch zutreffend protokolliert.

Im Anschluss aber führte die Kammer jeweils in den Sach- und Streitstand ein und erläuterte, dass die Kammer bis heute ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis antizipiere.

Auf die Tatsachen, dass es entgegen der Behauptung in Anhang I Ziffer 4.1 der bedingten Zulassung

- keinen Übertragungsschutz,
- keinen Infektionsschutz,
- keinen Langzeitschutz,
- und keine aktive Immunisierung gäbe,

komme es nicht an, weil fiktiv durch die Behörde das Gericht annehmen dürfe, dass dort alles richtig geprüft worden sei, also auch die Kammer von einem hohen Nutzen ausgehen dürfe.

Wir trugen vor, dass die Tatbestandswirkung erschüttert gewesen sei, weil

1. das PEI als Pharmakovigilanzbehörde gegen gesetzliche Vorschriften wie § 13 Abs. 5 IfSG verstoßen habe und nicht die kassenärztlichen Daten ausgewertet habe und auch keine Chargennummern zu den Verdachtsmeldungen auswertete.

2. die Bundesrepublik Deutschland mit Fördergeldern von 375 Mio EUR Comirnaty im Juni 2020 gefördert hatte und damit von der Bundesaufsichtsbehörde BMG im Juni 2020 klar war, dass es die bedingte Zulassung geben muss.

3. mit der Prüfung der bedingten Zulassung just von der EMA das PEI auserkoren worden war, das als Bundesoberbehörde dem BMG unterstand und deshalb die bedingte Zulassung einfach so gegen gesetzliche Vorschriften durchgewunken hatte.

4. am 18.11.2020 die Gesundheitskommissarin der EU den APA Vertrag zwischen BioNTech/Pfizer und der Bundesrepublik Deutschland unterschrieb. Dabei verpflichtete sich die EU-Kommission, weitere EUR 700 Mio an BioNTech Anfang Dezember 2020 ca. 10 Tage vor der bedingten Zulassung zu überweisen. Wer über 1,075 Mrd EUR vorab ohne bedingte Zulassung an Steuergeldern überweist, legt sich damit im Vorfeld der Erteilung der bedingten Zulassung fest. Eine objektive Prüfung ist bei Zahlung von 1 Mrd. EUR vorab an Steuergeldern schier wider jeden Verstand und Zugrundelegung eines natürlichen Geschehensablaufs.

5. Es gab keinen Nutzen und das PEI wusste es ganz gewiss, weil sie für die Prüfung den Antrag vorliegen hatte. Das PEI wusste also, dass es keinen Übertragungsschutz gab und dieser weder beantragt noch getestet worden war.

6. Das PEI kannte auch die Tatsache, dass kein Schutzkorrelat für die objekive Feststellung eines Infektionsschutzes festgelegt und getestet worden war, weil dies die Leiterin der Pharmakovigilanz, Frau Keller-Stanislawski in einer Power-Point-Folie festgehalten hatte.

7. Eine Langzeitschutz von 3 bis 5 Jahren bestand nicht, obgleich BioNTech die "aktive Immunisierung behauptete".

8.  Auch der neue Vortrag zur Immunprägung, den die Beklagte BioNTech über ihre Patentanmeldung selber lieferte, floss mit in alle 4 Verfahren ein, um aufzuzeigen, dass mit der Immunprägung erst die vielen Infektionen und die Steigerung derselben ermöglicht wurden.

9. die Aufrechnung Tod gegen Tod und schwere Verletzung gegen schwere Verletzung unserer Rechtsordnung für präventive Maßnahmen gänzlich fremd ist. Die Menschenwürdegarantie verbietet eine derartige Betrachtung im präventiven Bereich. Diese verfassungsmäßige Ordnung kennt nicht, dass es erlaubt sei Menschen, präventiv (und entschädigungslos) zu töten oder zu verletzen damit andere angeblich davon einen Nutzen hätten.

10. der Schutzzweck der Norm dabei verkannt worden ist. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG dient dem Schutz des Impfherstellers vor überbordender Inanspruchnahme. Wenn nun aber der Impfhersteller durch einen Dritten freigestellt wurde, ist es schier undenkbar, dass der Hersteller damit wirtschaftlich belastet wird. Also ist der Schutzbereich der Norm gar nicht tangiert.

11. der jeweiligen Klagepartei nicht möglich ist, die bedingte oder unbedingte Zulassung anzugreifen, sei es unerlässlich, dass deshalb nach den "Erkenntnissen der Medizinischen Wissenschaft" das Landgericht Bonn die bedingte und unbedingte Zulassung selbst zu prüfen habe, und falls sie dies nicht könnten, dann wie beantragt nach Art. 267 AEUV ein Vorlage zum EuGH zu verfolgen habe.

12. die Zulassungsbehörden niemals nach dem Sinn und Zweck der Normen der Gefährdungshaftung Teil der medizinischen Wissenschaft sein können, weil diese ja gerade den Gegenstand der Überprüfung bilden sollen. Darin fügt sich das Argument, dass gem. § 2 Abs. 4 AMG gerade erst die reguläre Zulassung den Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung eröffne und deshalb keinesfalls als Argument für die Vernichtung des Anspruchs der Gefährdungshaftung herhalten könne.

Weiterlesen nach der Werbung >>>

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Die Mandantin im ersten Verfahren beobachtete die Richter bei meinen Ausführungen und flüsterte mir zu, dass die Frau Vorsitzende mit den Augen gerollt habe, um klarzumachen, wie sie das alles langweile und nerve.

Ich habe mir daraufhin in den Verfahren 2., 3. und 4. erspart, insoweit erneut zu der Thematik vorzutragen.

Zum Abschluss machte sich dann eine Klägerin, die der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht unterlag, dennoch dafür stark und erklärte der Kammer: "Was sie da veranstalten, kann nicht richtig sein."

Als Anwalt der Geschädigten habe ich pflichtgemäß im Gerichtssaal auf Mäßigung zu drängen, damit es nicht komplett ausartet. Sicher nahmen mir das heute 2 der 4 Klageparteien krumm, da ihnen überhaupt nicht nach Mäßigung zumute war.

Gerne hätten sie den Richtern gerne einmal ihren persönlichen Marsch geblasen. Da es außer für ein Ordnungsgeld für nichts gut ist, kam es nicht dazu. Vor dem Gerichtssaal gab es dann aber deutliche Worte mir gegenüber, was sie gerne den Richtern gesagt hätten, was ich hier nicht wiederhole.

Ich kann es nur als Organ der Rechtspflege immer wieder gebetsmühlenartig wiederholen und davor warnen, dass die derzeitige Nummer der Justiz:

1. Täterschutz vor Opferschutz,
2. Keine Unterstützung durch Ärzte in der Behandlung führt zur Abweisung der Klage, weshalb Lauterbach vorher organisiert, dass es keine Unterstützung durch Ärzte gibt,
3. Die Behörden haben immer Recht und es ist Aufgabe der Justiz die Gewinne der Impfhersteller abzusichern,

kein gutes Ende nehmen wird.

Das sind die Punkte, die bei den Geschädigten hängen bleiben und dazu führen, dass sich gegen das BMG und die Justiz eine geballte Ladung Zorn der Bevölkerung aufbaut und aufstaut.

Das ist für nichts gut und ich kann nur an die weiteren Organ der Rechtspflege in der Richterschaft appellieren, alsbald Vernunft und Rechtschaffenheit einkehren zu lassen und Opferschutz wieder vor Täterschutz zu stellen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass für die wesentlichen Anspruchsgrundlagen, die wir vortragen, das Nutzen-Risiko-Verhältnis  überhaupt keine Rolle spielt. Das gilt für die unzutreffenden Fach- und Gebrauchsinformationen ebenso wie für alle deliktischen Anspruchsgrundlagen.

Die Termine zur Verkündung einer Entscheidung sind für November vorgesehen.

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf X.

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Kommentare