Thema heute: "Erste Impfschadensfälle vor dem Landgericht Bochum"
Nicht nur wir nahmen am Donnerstag, 14.3.2024 vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahr, sondern auch eine Geschädigte, die vom Kollegen Cäsar Preller vertreten wurde vor der 6. Zivilkammer. Im Termin erschien aber eine Kollegin von ihm.
Da der Kollege von White & Case zu spät zu unserer Verhandlung kam und wir warten sollten, ging ich zur 6. Zivilkammer und stellte dort die Öffentlichkeit für das dortige Verfahren her.
Zunächst zu meinen Beobachtungen aus der 6. Zivilkammer: Der Vorsitzende dort nahm ausschließlich die Position der Beklagten ein und er gab überhaupt keine vermittelnden Töne von sich. Die dortige Klägerin, die bereits zuvor an rheumatischen Schmerzen litt, schilderte in ihrer eigenen Anhörung, dass sie dann nach den Impfungen richtige Schmerzschübe bekam und nach der zweiten Impfung 3 kleinere Schlaganfälle. Sie legte auch dar, dass sich ihre Beschwerden im Verhältnis zu vorher so verschlechtert hätten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, vor ihrer Verrentung eine ordentliche Übergabe zu machen, was überhaupt nicht ihre Art gewesen sei. Dann hätten sich Sehstörungen ein doppeltes Sehen und dann Milchglas-Sehen hinzugesellt.
Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer polterte: "Na, dann hatten sie doch schon alles vorher", und tauschte vertraute Blicke mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus. Ich würde vermuten, dass sich der Vorsitzende Richter und der Vertreter der Beklagten über den Gerichtstermin hinaus kennen. Der Vertreter der Beklagten fragte mich dann, ob wir noch mit dem anderen Termin warten würden, was ich bejahte. Der Vorsitzende stimmte fröhlich ein, dass das ja seine "Schwesterkammer" sei, die seine Ansichten teile, was so viel bedeutet, dass das Beratungsgeheimnis der Kammer wohl beim Landgericht Bochum nichts wert sein dürfte. Nach den Antragstellungen im Parallelverfahren verließ ich dann den Sitzungssaal.
Wenige Minuten später ging dann auch unser Verfahren vor der 8. Zivilkammer los. Die Frau Vorsitzende begehrte sofortige Antragstellungen, um erst dann in den Sach- und Streitstand einzuführen. Sie erläuterte, dass die Nesselsucht (dermatologisch), das Immundefizit, der Schwindel, der sich verschlimmerte Tinnitus, der Krebs alles unsubstantiiert seien und es sich auch nicht um erhebliche Erkrankungen handele. All das könne sie dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Der Kläger überreichte 5 Jahre Krankengeschichte seit dem 1.1.2019, sämtliche ärztlichen Behandlungen mit Diagnosen und ICD-10 Codes und wir stellten die Übermittlung der Patientenakten in Aussicht, da die Kammer diese - anders als andere Heilbehandlungskammern in Deutschland - nicht beiziehen werde. Der Beklagtenvertreter skandierte wie immer "Verspätung, Verspätung", was er auch im Parallelverfahren umfassend getan hatte. Der Beklagten geht es also nicht um Aufklärung und Erkenntnis, sondern um das Abschneiden von Vortrag.
Der Kläger, ebens wie im Parallelverfahren, tritt in wenigen Monaten die Rente an und ihn plagten vor allem kognitive Probleme, eine grundlegende Wesensänderung, Gedächtnisverlust und mentale diffuse Störungen. Wir erläuterten, dass allein daraus bereits die Schwierigkeit erwachse, den Sachverhalt geordnet zusammentragen zu können, was die Kammer wenig zu beeindrucken schien.
Wenig überraschend erläuterte dann die Kammervorsitzende, dass für sie nur das Arzneimittelgesetz anwendbar sei. Aus Sicht der Kammer bestehe ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, was sie auch zugrunde legten.
Aufklärungsmängel des Klägers könnten sie nicht erkennen und deliktische Ansprüche würden die Kammer verneinen. Darauf angesprochen, an welchen Tatbestandsmerkmalen es scheitern würde, kam fast schnippisch, dass alle vorgetragenen deliktischen Ansprüche geprüft worden seien und diese aus Sicht der Kammer nicht bestünden. Eine rechtliche Diskussion war also unerwünscht.
Wir rügten dann zu Protokoll die Verletzung rechtlichen Gehörs und führten umfangreich dazu aus, an welchen Stellen überall und warum aus unserer Sicht die Kammer unzutreffend rechtlich abbiegen würden. Die Kammer hörte sich alles geduldig an, war auch von dem einen oder anderen Punkt sichtlich berührt, was aber wohl an sich nichts ändert. Anders als im Parallelverfahren wurde der Kläger von der 8. Zivilkammer gar nicht erst persönlich angehört.
Die Kammer führte dann auch aus, dass es an der Kausalität scheitere, da schließlich stets der Vollbeweis von der Klägerseite zu führen sei. Auf das gestufte Verhältnis des Gesetzestextes in § 84 Abs. 2 AMG ging die Kammer ebenso wenig ein wie auf die Beweisvermutung gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG.
Die Frau Vorsitzende kündigte an, dass wohl noch die geltend gemachten Schriftsatzfristen im Verkündungstermin am Schluss der Sitzung gewährt würden.
Warum sie den Beschluss nicht unmittelbar zu Protokoll nahm, verwundert etwas. Wir werden sehen, was herauskam. Das Landgericht Bochum zeigte in beiden Verfahren auch überhaupt keinerlei Empathie gegenüber Geschädigten, völlig losgelöst, wie sie juristisch entscheiden wollen. Es war auch menschlich bisher eine Enttäuschung. Bleibt zu hoffen, dass es den Kammermitgliedern nie selbst so gehen wird.
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Kommentar:
Beim Landgericht Bochum kommt noch ein weiterer Umstand hinzu. Hier wurde der Arzt Dr. Heinrich Habig zu über 3,5 Jahren Haft verurteilt, weil er 400 Menschen eine Impfbescheinigung unentgeltlich ausgestellt haben soll, da er die Auffassung vertrat, dass die Impfung mehr schade als nutze. Wenn nun kurz nach diesem skandalösem strafrechtlichen Urteil, das derzeit vor dem BGH weitergeführt wird, auch noch das eigene Landgericht die zutreffende Ansicht von dem von ihm verurteilten Arzt Dr. Habig teilen würde, wäre das eine Justizskandal sondergleichen. Vor dem Hintergrund wird wohl das Landgericht Bochum bis zur Entscheidung im Fall Dr. Habig durch den BGH keinesfalls die Richtung ändern dürfen, völlig gleich, was wir vortragen.
Es gilt der Grundsatz: "Es kann nicht sein, was nicht sein darf".
Wenn die Bundesregierung und die Impfhersteller sich zusammenschließen, um zu vereinbaren, dass jeder Schaden von den Impfherstellern abgewendet werden soll, und das BMG die Verantwortung dafür trägt, wie Ärzte mit den Geschädigten umgehen und behandeln dürfen, wenn Long-Covid-Behandlungen genehmigt werden, aber PostVac-Fälle abzulehnen sind, wenn die Prozessbevollmächtigten der Impfhersteller vom BMG bezahlt werden, aber die Geschädigten nicht, dann nenne ich das politische Verfolgung von Impfgeschädigten und Instrumentalisierung der Justiz für die Zwecke der Impfhersteller.
Eine rechtsprechende Gewalt, die den Pfad der Tugend und der verfassungsmäßigen Ordnung an dieser Stelle verlässt, wird sich nicht mehr einfangen lassen, weil sie sich, wie man an diesem Fall sieht, schon rein denklogisch jeder Handlungsalternative beraubt, wollte sie nicht den Fall Dr. Habig als rechtlichen Unsinn entlarven.
Während also die Ärzte, die unaufgeklärt Körperverletzungen durch die Ausführung der Impfung begingen, alle von Staatsanwaltschaften unbehelligt blieben, werden nur die Ärzte verfolgt, die ihrem Eid folgend, den Menschen keinen Schaden zufügen wollten. Das ist ja mal richtig verdrehte Welt und passt nur zu Diktaturen, die alle eigenständigen Denker und diejenigen mit Gewissensbissen vorher aus dem System entfernen wollen, weil an ihnen ein Exempel zu statuieren ist, damit kommende schon jetzt geplante Pandemiemaßnahmen dann ohne jedwede Selbstreflektion und Widerstand durchlaufen.
Wenn Ärzte sehen, wie mit den Kollegen, die sich korrekt verhielten, umgegangen wird, wird man wohl in der nächsten Pandemie kaum einen Arzt finden, der nicht bereit ist, auch den Tod in Kauf nehmende Spritzen zu setzen, wenn es doch ein positives Nutzen-Risiko Verhältnis gab.
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Kommentar von Dr. Klaus Rocholl
Mögen diese …“Richter/Innen“ die „segensreichen Wirkungen“ dieser Brühen am eigenen Leib erfahren - ad profundum!