Die Atmosphäre im Gericht war empathisch

Rechtsanwalt Ulbrich: Enorme Gelenkschmerzen nach der zweiten und dritten Impfung

von Alexander Wallasch (Kommentare: 2)

Seinen ursprünglichen Beruf konnte der Kläger nicht mehr ausüben.© Quelle: Kanzlei Rogert & Ulbrich

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich berichtet auf X von einem dieses Mal am Landgericht Stuttgart verhandelten Impfschadensfall.

Thema heute: "Mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart"

Wir haben am 28.03.2024 einen weiteren Termin (5.)zur mündlichen Verhandlung in einer weiteren neuen Sache vor dem Landgericht Stuttgart wahrgenommen.

Der Kläger, ein Mann mittleren Alters, erhielt zunächst im Mai 2021 eine AstraZeneca Injektion, die folgenlos blieb. Sodann wurden im Juli 2021 und im Januar 2022 Impfungen mit Comirnaty verabreicht, und zwar mit FD7958 und ACB5318.

Nach wenigen Monaten stellten sich enorme Gelenkschmerzen nach der zweiten Impfung ein, die sich dann nach der dritten Impfung immer weiter ausdehnten. Hinzu kam Atemnot und MPA. In 2023 bildete sich dann im Arm eine Thrombose. Eine Infektion mit SarsCov2 konnte ausgeschlossen werden.

Seinen ursprünglichen Beruf konnte der Kläger nicht mehr ausüben, so dass er nun so wie er kann im Büro arbeitet.

Der Kläger wurde von der 56. Zivilkammer, bei der wir bisher beim Landgericht Stuttgart bisher noch nicht waren, umfassend angehört. Er erläuterte, dass er sich seinerzeit habe impfen lassen, weil er sich und seine älteren Angehörigen habe schützen wollen.  Auch die 56. Zivilkammer ist turnusmäßig mit Heilbehandlungsfragen befasst und war vor dem Hintergrund auch gut in den Sach- und Streitstand eingearbeitet. Die Atmosphäre war in Bezug auf den Kläger empathisch und hinsichtlich der Rechtsfragen gemäß der vorläufigen Vorberatung an den typischen Rechtsfragen zielorientiert.

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Wir gaben der Kammer noch eine neue Denksportaufgabe mit, indem wir einmal rechtlich die Nichtigkeit der bedingten Zulassung vom 21.12.2020 darlegten, sowie die der endgültigen Zulassung vom 10.10.2022. Die Kammer vermochte in der Geschwindigkeit meines Vortrags den Rechtsausführungen nicht zu folgen und sah dies im Kern als weitere Kritikpunkte dafür an, den Bescheiden keine Tatbestandswirkung beizumessen. Wir erläuterten indes, worauf wir hinauswollten.

Die Gegenseite rügte hinsichtlich des rechtlichen Vortrags Verspätung, was sie immer tut. Die Kammer wies darauf hin, dass rechtlicher Vortrag jederzeit möglich sei, auch nach Abschluss dieser mündlichen Verhandlung noch bis zum Verkündungstermin.

Beiden Parteien wurden weitere Schriftsatzfristen wechselseitig eingeräumt bis zum 22.04.2024. Den Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmte das Landgericht Stuttgart auf den 16.05.2024.

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