Thema heute: „Landgericht Dortmund erklärt: Die Zulassungsbehörde habe immer recht, so dass es auf die Anerkennung als Impfschaden durch das Versorgungsamt nicht ankomme“
Heute, am 8.5.2024 haben wir den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund wahrgenommen. Klägerin war eine junge Frau, die infolge von zwei Impfungen mit den Chargen EX3510 und FA5833 in 2021 gesundheitliche Schäden erlitt. Sie begehrt deshalb Schadenersatz und Schmerzensgeld von BioNTech.
Der Impfschaden - eine Lähmung - wurde vom Versorgungsamt in NRW anerkannt. Es besteht eine GdB50.
Die erste mündliche Verhandlung am Landgericht Dortmund führte ein Einzelrichter, der bisher weder als Richter am Amtsgericht noch am Landgericht berufen wurde und sich folglich in der Erprobung oder Abordnung befand.
Wir hatten die funktionelle Zuständigkeit gerügt sowie eine Besetzungsrüge ausgebracht, weil wir die Auffassung vertraten, dass die Kammer für Heilbehandlungssachen zuständig sei, und wenn schon die Zivilkammer, dann in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Der Einzelrichter löste unterjährig im August 2023 eine stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht nach einem halben Jahr ab, die in eine Strafkammer versetzt wurde.
Im Ergebnis blieb der Einzelrichter dabei, dass er alles allein entscheiden könne und eine Vorlage gegenüber der Kammer zur Beschlussfassung entbehrlich sei.
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In Bezug auf die Rechtsausführungen des Einzelrichters lassen sich diese wie folgt zusammenfassen:
1. Nur das Arzneimittelgesetz sei anwendbar.
2. Es bestehe ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Ein solches ergebe sich aus der Zulassung. Wissenschaftliche Aufsätze seien ungeeignet, behördliche Entscheidungen in Frage zu stellen.
3. Auf den gesamten Vortrag der Impfgeschädigten komme es daher überhaupt nicht an, weil der Gesetzgeber verlange, dass sich die Geschädigte für das Wohl aller aufzuopfern hätte, weil ja immerhin die Impfung vor schweren Verläufen schütze, was trotz Bestreitens so artikuliert wurde.
4. Ein Anspruch auf Auskunft auch zum Nutzen-Risiko-Verhältnis bestünde nicht, da es keinen Hauptanspruch wegen des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses gäbe.
5. Der Anspruch wegen überhaupt nicht vorliegender Fach-und Gebrauchsinformationen und mangelhafter Kennzeichnung gäbe es nicht, weil heute vorliegende Beipackzettel völlig zur Erfüllung der Verpflichtung ausreichten. Im übrigen seien neurologische Schäden so selten, dass diese nicht in Fach- und Gebrauchsinformationen gehörten. Die Beklagte müsse schließlich nicht alles aufnehmen.
6. Deliktische Ansprüche scheiden bei einem positivem Nutzen-Risiko-Verhältnis immer aus, da die Beklagte dann amtlich attestiert nur helfen wolle, weshalb es am Vorsatz fehle.
Mir wurde es dann zu bunt und wir fragten, wie oft der Einzelrichter mit Comirnaty geimpft sei.
Er antworte nach Unterbrechung: „Sag ich nicht, da es zum Persönlichkeitsbereich gehört“
Darauf stellten wir den Antrag, den Einzelrichter an der Mitwirkung an dieser Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen.
Es wurde dann dennoch auf die Antragstellung gedrungen.
Wir stellten keinen Antrag und die Gegenseite beantragte Klageabweisung durch Versäumnisurteil.
Nun müssen die beiden übrigen Richter der Kammer über den Befangenheitsantrag befinden. Sollten sie diesen ablehnen, was erstinstanzlich von Kollegen der gleichen Kammer auch zu erwarten ist, geht es mit der Beschwerde zum OLG Hamm weiter.
Der Anwalt hat nicht viele rote Karten. Der Befangenheitsantrag war eine, die heute angezeigt war.
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Kommentar von Karl Kallisto
Wenn das Urteil gesprochen ist, wäre ein Verweis auf den vollständigen Urteilstext interessant. So kann man sich am besten ein Bild machen.