Anwalt Holger Fischer teilt über seinen Telegram-Kanal Folgendes mit:
Eine weitere katastrophale Antwort hat eine Impfgeschädigte, die ich seit Anfang 2021 kenne und über deren Fall ich bereits mehrfach berichtete, in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhalten. Sie hatte gegen die Impfärztin geklagt, die sie und ihre Kollegen Anfang 2021 am Arbeitsplatz im Pflegeheim im üblichen Fließbandverfahren („Guten Tag, Spritze rein und tschüss“) im Minutentakt geimpft hatte. Ein Aufklärungsgespräch war nicht angeboten und dementsprechend vor der Injektion auch nicht durchgeführt worden.
Der Senat des Gerichts brachte zum Ausdruck, dass der Staat die Impfung so angeordnet habe (was genau?), und da sei ein Arzt individuell nicht haftbar.
Der Senat hat entsprechend dieser Auffassung empfohlen, die Berufung zurückzunehmen und, da dies von der Berufungsklägerin abgelehnt wurde, ist nun mit einer Zurückweisung der Berufung zu rechnen.
Der Senat übergeht damit Paragraph 630d Absatz 2 BGB, wo es heißt: „Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.“
In Paragraph 630e BGB ist sodann klar definiert, worin die Aufklärungspflichten des Arztes bestehen:
„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1.
mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2.
so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3.
für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) 1Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.“
Im Einzelnen zu den mRNA-Substanzen: Eine Aufklärung hat u. a. darüber stattfinden müssen, dass es sich um ein neuartiges Verfahren mit mRNA-Technologie handelt, über dessen kurz-, mittel- und langfristige Folgen noch keine ausreichenden Daten, insbesondere über Nebenwirkungen, vorliegen, schon deshalb, weil es sich um ein beschleunigtes Zulassunsverfahren handelte mit (seinerzeit) nur bedingter) Zulassung. Damit hätte ein Impfarzt ehrlicherweise eingestehen müssen, dass ihm eine vollständige Aufklärung gar nicht möglich ist.
Noch ist offen, ob sich die vom OLG mündlich mitgeteilte Auffassung „Der Staat wollte es so“ dann auch in der schriftlichen Urteilsbegründung in ähnlich banaler Weise wiederfinden wird und ob das Gericht dann tatsächlich seine Auffassung auch darauf erstrecken wird, dass der „Staat, der es so wollte“, dann in der Folge also auch angeblich keine Aufklärung wollte!!???
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Kommentar von Marcus Thiemann
Soldaten sind Mörder hat das Bundesverfassungsgericht mal bestätgit. Impfärzte auch. Ist meine Meinung.
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Kommentar von Matthias P.
@ C. Henker und Pamström:
Ich habe den Artikel so verstanden, dass eben dieser Aufkärungsbogen auch nicht vorlag, aber vielleicht haben sie ja trotzdem recht und er blieb nur einfach unbenannt.
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Kommentar von Matti Illoinen
@Corinne Henker es scheint nicht nur so, es ist schlicht und ergreifend ein Verbrechen. Mich erinnert das sehr stark, an dem Contergan Skandal. Nicht einer der Verantwortlichen wurden verurteilt. Jeder "Arzt" der sich nur auf Behörden verlässt, hat seinen Beruf verfehlt. Warum machen es die Bürger, den Verantwortlichen so leicht?
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Kommentar von Schwar Zi
Deutschland war noch nie das Land der "selbstkritischen" Aufarbeitung und wird es auch nie sein. Weder nach dem Ende des 2. WK noch zum Ende der DDR (1989) fand eine Aufarbeitung statt. In der DDR gab es Ansätze zur Aufarbeitung, aber diese waren (bis auf wenige Schauprozesse) mit dem 03.10.1990 vorbei. Und so wird es auch heute laufen. Man kann es sich schlicht nicht leisten, zig Tausende von "gehorsamenen Dienern" streng am Gesetzestext zu messen.
Nehmen wir nur die MPK, verfassungsrechtlich nicht legitimiert Entscheidungen zu treffen, nach meinem Rechtsverständnis waren damit alle Entscheidungen rechtlich nicht haltbar. Aber Beamte haben diese umgesetzt.
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Kommentar von .TS.
So geht sie, die vielbeschworene "Aufarbeitung".
Wer Spritzstechstraßen in Massentierhaltungsmanier mit individualgesundheitsverpflichteter Medizin verwechselt glaubt wohl auch daß Sekundenkleber die Sekunden zusammenklebt.
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Kommentar von Pamström
Musste nicht so ein üblicher „Aufklärungs-Schriftsatz“ unterschreiben werden? Ohne Unterschrift keine Behandlung. Wer unterschreiben hat kann sich kaum beschweren. Wer nicht unterschreiben hat und wurde trotzdem behandelt da sieht es anders aus. Also vor den mobilen Sanitätsautos standen die Leute mit mehreren Zettel rum lasen und überlegten, oder auch nicht.
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Kommentar von Corinne Henker
Auch wenn es nicht fair erscheint: das Urteil ist nach gängiger Rechtssprechung nachvollziehbar. Die Impfung wurde von der StIKo empfohlen, damit entfällt schon mal ein Teil der Haftbarkeit des Arztes. Außerdem erhielt jeder Patient einen Aufkärungsbogen, den er unterschreiben muss. Darauf auch der anzukreuzende Vermerk "Ich habe keine weiteren Fragen." Wenn das alles vorliegt, ist dem impfenden Arzt kaum nachzuweisen, dass er nicht richtig aufgeklärt hat. Insbesondere die Sache mit dem unzureichend erprobten Impfstoff entfällt praktisch, wenn die StIKo-Empfehlung vorliegt. Eigentlich müsste man dann diese verklagen - oder die europäische Zulassungsbehörde. Das wäre auch gerechter, denn diese Behörden tragen weitaus mehr Verantwortung für das Impf-Desaster als der einzelne impfende Arzt. In Sachen mRNA-Impfung war viel Propaganda, Lobbyismus und offensichtliche Lügen im Spiel, aber normalerweise ist davon auszugehen, dass sich ein Arzt auf das verlassen kann, was von den zuständigen Behörden und Fachgesellschaften empfohlen wird. Man kann sich sogar strafbar machen, wenn man sich NICHT an Leitlinien hält und das zu medizinischen Komplikationen führt. Es wäre auch zuviel verlangt, dass sich jeder einzelne Arzt jede einzelne Studie zu jedem einzelnen Medikament durchliest - dann bliebe gar keine Zeit mehr für die Patientenversorgung.
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Kommentar von Matthias P.
Nachtrag zu meinem Kommentar:
Das LG Heilbronn (Az. 1 O 65/22) ging jedenfalls davon aus, ohne hier ein Probelm zu sehen, dass die Aufklärungspflicht auch bei einrichtungsbezogener Impfpflicht besteht. Mich würde auch die (schriftliche) Begründung zu obiger Entscheidung interessieren, die ja aber nach dem Artikel noch nicht vorliegt.
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Kommentar von der Doc
Diese Art "Recht"-Sprechung durch Deutsche Unterthanen in Robe wird sich erst dann ändern, wenn Richter/I*nnen und Staatsanwält/I*nnen (... so viel Zeit muß bei dieser Meschpoke schon sein...) in großer Anzahl beginnen, am "segensreichen kleinen Pieks" zu krepieren.
Das nennt man dann "Lernen durch Schmerz" - und Mitleid muß man da nicht haben.
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Kommentar von Marcus Thiemann
Mir scheint eines der größten Probleme in diesem Land sind gestörte Staatsanwälte und Richter. Ich finde sie sollten beim Namen genannt werden.
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Kommentar von Matthias P.
Die rechtliche Frage ist dann wohl die, ob eine Aufklärung auch dann erforderlich ist, wenn eine gesetzliche Impfpflicht besteht. Eigentlich müsste diese Frage geklärt sein, da wir ja mal eine Pocken-Impfpflicht hatten. Aber selbst wenn damals entschiden worde wäre (ich weiß nicht, ob das der Fall ist), eine Aufklärung sei nicht nötig, hätte sich das Gericht hier wohl mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das auch für Impfpflichten gilt, die nur relativ (nur für Pflegepersonal) gilt, weil ja die Möglichkeit der Kündigung bestanden hätte.
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Kommentar von Tommaso Targi
Tja, man könnte fast meinen, wir hätten gar keine unabhängige Justiz... Aber das kann nicht sein, dann wären wir ja kein Rechtsstaat.