Klage von Anwalt Markus Haintz abgewiesen: Rechtsprofessor Martin Schwab nimmt Gerichtsurteil auseinander

Gericht entscheidet: Keine Lüge – Karl Lauterbach darf weiter „nebenwirkungsfrei“ behaupten

von Alexander Wallasch (Kommentare: 6)

Das LG Ellwangen hat – möglicherweise ohne es zu wollen – den Kritikern der C-Spritzen einen großen Gefallen getan. Warum? Weil nicht mit zweierlei Maß gemessen werden darf.© Quelle: Youtube / Phoenix / PIxabay / CDD20 / Pixel2013, Montage Alexander Wallasch

Die Lauterbach-Leier „Die Impfung ist nebenwirkungsfrei“ ist ein alter Hut. Rechtsanwalt und Aktivist Markus Haintz ist dagegen vor Gericht gegangen wegen „Verbreitung von Fake News“. Die Klage wurde jetzt abgewiesen. Rechtsprofessor Martin Schwab analysiert, warum so ein Urteil in beide Richtungen funktioniert.

Gegen die zahlreichen Behauptungen des jetzigen Gesundheitsministers hatte Anwalt und Aktivist (gegen die C-Maßnahmen) Markus Haintz geklagt. Der Vorwurf gegen Lauterbach: Verbreitung von Fakenews. Das Landgericht Ellwangen erkannte in der Behauptung des Gesundheitsministers, die C-Impfung gegen Corona sei nebenwirkungsfrei, kein Vergehen, nein, das sei Meinungsfreiheit.

Unabhängig von der Sachlage ist jetzt entschieden: Lauterbachs Aussagen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, das Urteil ist hier nachzulesen.

Dr. Martin Schwab, Rechtsprofessor an der Universitär Bielefeld, hat dieses Urteil in einem Kommentar auf seiner Facebook-Seite eingeordnet:

Liebe Community,

Heute wende ich mich an Sie/Euch mit einigen Bemerkungen zum Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2022 - 1 O 49/22.

1. Was ist passiert?

Karl Lauterbach hatte im vergangenen Jahr sein Unverständnis über jene zum Ausdruck gebracht, die eine "nebenwirkungsfreie" Impfung ablehnten. Es gehe darum, "warum eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann. Daher bin ich pessimistisch was freiwillige Opfer für den Klimaschutz betrifft"

Rechtsanwalt Markus Haintz (den Namen kann ich hier öffentlich machen, weil er auch in Medienberichten offengelegt wurde, siehe etwa exxpress.at vom 5.11.2022, https://exxpress.at/lauterbach-spricht-von.../ ) verklagte Karl Lauterbach auf Unterlassung dieser Äußerung: Sie enthalte Falschinformationen und betreffe jeden, der sich gegen eine C-Impfung entscheide, in seinen eigenen Rechten, weil Karl Lauterbach allen diesen Menschen unterstelle, sie beteiligten sich an der Tötung zahlreicher Mitmenschen.

2. Wie hat das Gericht entschieden?

Das LG Ellwangen wies die Klage ab. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger wirklich in seinen eigenen Rechten betroffen sei. Denn jedenfalls sei die Äußerung von Karl Lauterbach vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt.

Entscheidend für diese rechtliche Bewertung sei der Kontext, in dem die Äußerung von Karl Lauterbach gefallen sei. Es stimme zwar, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handle, wenn Karl Lauterbach von einer nebenwirkungsfreien Impfung sowie davon spreche, dass diese das Leben anderer retten könne. Indes habe dieser Satz lediglich der Begründung eines Werturteils gedient: Karl Lauterbach habe einem Tweet von Prof. Dr. Stefan Rahmstorf zugestimmt, der die Frage aufgeworfen habe, ob sich dieser Wahlkampf auf die Alternativen Currywurstrettung oder Weltrettung zuspitze. Es habe sich also um eine Vermengung von Tatsachenbehauptung und politischem Werturteil gehandelt.

Dieser Umstand zieht aus der Sicht des LG Ellwangen für die rechtliche Einordnung eine bemerkenswerte Konsequenz nach sich, die ich hier im Wortlaut zitiere:
"An die Wahrheitspflicht dürfen im Fall der Vermengung von Tatsachenbehauptung und Werturteil im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden."

Im Klartext: Solange jemand Tatsachenbehauptungen zur Begründung einer politischen Meinungsäußerung heranzieht und mit dieser Äußerung verquickt, kann er behaupten, was er will.

3. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Praxis?

Das LG Ellwangen hat - möglicherweise ohne es zu wollen - den Kritikern der C-Spritzen einen großen Gefallen getan. Denn die Meinungsfreiheit gilt nach dem Grundgesetz für jedermann, also nicht nur für die Befürworter, sondern auch für die Kritiker der C-Injektionen. Es darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden.

Nehmen wir z.B. an, jemand möchte in den sozialen Medien auf eine Studie (mittlerweile sind es über 1.250!) hinweisen, die von Fällen kündet, in denen die Injektion doch nicht so ganz nebenwirkungsfrei war, befürchtet aber, vom unerbittlichen Bannstrahl des Shadow-Banning, der Sperrung oder gar der Löschung des eigenen Accounts getroffen zu werden, weil angeblich "Falschinformationen" verbreitet würden. Für einen solchen Fall öffnet das Urteil des LG Ellwangen das Tor für die folgende Vorgehensweise:

- Die Anbieter sozialer Medienplattformen haben die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu respektieren. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entfaltet eine sog. mittelbare Drittwirkung im Privatrechtsverkehr. Die Konzerne, die hinter den Medienplattformen stehen, können sich also nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie übten keine staatliche Gewalt aus.

- Wenn man also nicht einfach eine Studie verlinkt, die auf Risiken hinweist oder die Immunisierungswirkung in Frage stellt, sondern diesen Hinweis in einen Kontext stellt mit Äußerungen aus Politik und Medien (z. B. mit dem oben zitierten Tweet von Karl Lauterbach), nimmt man am politischen Meinungskampf teil. Und dann - ich wiederhole, was das LG Ellwangen ausgesprochen hat - dürfen an den Wahrheitsgehalt keine Anforderungen gestellt werden.

Dann aber fällt jede Begründung für Shadow-Banning, Sperrung oder Löschung des Accounts, die auf die Begründung "medizinische Falschinformation" gestützt wird, juristisch in sich zusammen - mal ganz abgesehen davon, dass es schon ganz schön anmaßend ist, wenn "Faktenchecker" meinen, sie könnten ohne jeden eigenen medizischen Sachverstand die Ergebnisse von begutachteten Studien in eingeführten Fachzeitschriften einfach mal so als "Falschinformation" abtun.

Das Urteil des LG Ellwangen erhöht damit die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Anbieter sozialer Medienplattformen gegen die Einschränkung oder den Ausschluss von der Nutzung wegen angeblicher Falschinformationen. Das Urteil zwingt außerdem zu der Konsequenz, dass Lösch-Algorithmen schon in sich rechtswidrig sind - weil sie einen möglichen politischen Kontext einer Tatsachenbehauptung gar nicht erkennen können.

Herzliche Grüße

Ihr und Euer

Martin Schwab

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