Rechtsanwalt Dirk Schmitz hatte vor wenigen Stunden darüber berichtet:
Im obligatorischen Hauptsacheverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Hauptverhandlung völlig überraschend vom 12. Februar 2025 auf den 10. Juni 2025 verschoben. Aber ein weiteres Detail des Berichts von RA Schmitz ist von maximaler Brisanz! Die Rechtsvertreter von Elsässer haben nämlich gerade einen wichtigen Zwischensieg errungen:
Elsässer wird als „Verfassungsfeind“ vom Bundesamt beobachtet und wohl auch abgehört. Damit dann wohl auch dessen Rechtsvertreter in den Haupt- und Nebenverfahren. Diese haben jetzt beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, zu verbieten, die Verteidigungsstrategie von der Haldenwang-Behörde ausspionieren zu lassen.
Und das Gericht forderte daraufhin tatsächlich das Ministerium auf, entsprechende verbindliche Erklärungen wegen „Fair Trial“ abzugeben. Das Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) ist eine justizmäßige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Der Grundsatz ist in Europa in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegt.
Daraufhin erklärten Faeser und Haldenwang kleinlaut und gleichlautend unter anderem:
„Bei der Beobachtung verfassungsschutzrelevanter Bestrebungen im Kontext der Vereinigung der „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich … „CONSPECT Film GmbH“ wird seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Grundsatz des fairen Verfahrens vollumfänglich gewährleistet. Eine Prozessausspähung seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz findet nicht statt. Sofern zufällig Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Prozessstrategie beim Bundesamt für Verfassungsschutz anfallen bzw. eingehen sollten, würden diese weder zur Akte genommen noch berücksichtigt werden. Die Führungskräfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes … sicher.“
"Es bleibt spannend. Bis dahin sind tausende von Seiten Aktenvortrag der Ämter von Elsässer und seiner Verteidigergemeinschaft ,Pro Pressefreiheit' auszuwerten und zu erwidern", schreibt Rechtsanwalt Dirk Schmitz.
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Kommentar von Libkon
Ich wiederhole mich...es ging ( geht) weder hier noch bei der Affäre Krahl/ Bystron noch sonst wo im besten Deutschland was wir je hatten um ein effektives Verbotsverfahren - nicht mal bei der AfD.
Es geht um das abgreifen von Daten jeglicher Art.
Geschäftsbedingungen, Sympathisanten, Spender, Mitglieder usw.
Diese Daten werden gezielt ausgewertet und es wird von oben angefangen. Zuerst Mitglieder im öffentlichen Dienst verunsichern.
dann De Banking usw.
Physiologische inländische Kriegsführung.
Nächster Ballon ist Sachsen mit den " freien Sachsen"
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Kommentar von Karl Georg Lempenheimer
Faeser wäre besser beraten, wenn sie das Hauptverfahren, zumal zum neuen Termin, durch Verzicht auf ein Verbot abblasen würde. Nach allem Dafürhalten wird sie den Prozess verlieren.
Die juristische Frage im Hauptverfahren wäre ohnehin, ob ein Verbot zum damaligen Zeitpunkt rechtens war. Dafür dürften nur Erkenntnisse verwendet werden, die vor dem Zeitpunkt des Verbots verfügbar waren. Allein die Tatsache, dass Geräte und Material zur ausführlicheren Prüfung beschlagnahmt wurden, sagt allein, dass keine ausreichenden Gründe für ein Verbot vorlagen. Die einstweilige Verfügung des Gerichts besagt dasselbe mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Die weitere Beobachtung durch den Verfassungsschutz hätte während des schwebenden Verfahrens komplett verboten werden müssen, denn wie gesagt, sind spätere Erkenntnisse irrlevant für das Verbot zum damaligen Zeitpunkt und damit auch für das Hauptverfahren zum selben Verbot.