BMI ist zuversichtlich: Verbotsverfügungen haben bisher immer gehalten

Elsässer gedemütigt im Bademantel – Faeser bestreitet Informieren der Presse: „Uns ärgert das.“

von Alexander Wallasch (Kommentare: 11)

Das BMI verbot Compact in der Funktion als Verwaltungsbehörde.© Quelle: Youtube / Regierungspressekonferenz der Bundespressekonferenz, Screenshot

Die Diskussionen um die rechtlichen Hintergründe zum Compact-Verbot beschäftigten heute etliche Medien. Was sagt eigentlich der Justizminister dazu? Und was sagt Faesers Sprecher? Nachgefragt.

Alexander-Wallasch.de sprach mit einer Sprecherin des Bundesjustizministeriums, um zunächst zu erfragen, warum man zum Verbot nichts von Justizminister Buschmann (FDP) hört, weder in einer Presseerklärung noch auf dem Twitterkanal des Ministers.

Die Antwort sei einfach, so eine Sprecherin: Das Justizministerium sei für dieses Verbot nicht zuständig, sondern nach Paragraf 3 des Vereinsgesetzes ausschließlich das Bundesinnenministerium (BMI) als Verwaltungsbehörde.

Minister Buschmann habe sich zu dem Verbot tatsächlich noch nicht geäußert. Ob er das als Privatperson oder als Bundestagsabgeordneter noch zu tun gedenke, ist nicht bekannt. Als Justizminister habe er jedenfalls bisher nicht angemeldet, sich dazu äußern zu wollen. Und das sei auch unüblich, weil es eigentlich keinen Grund gebe, warum das Bundesjustizministerium sich zu Verwaltungsmaßnahmen anderer Resorts äußern sollte.

Das Verbot sei keine Entscheidung der Bundesregierung, so eine Sprecherin weiter. Das Bundesinnenministerium handele in diesem Moment, wenn es Vereine verbietet (das ist im Vereinsgesetz vorgesehen) sozusagen als Verwaltungsbehörde. Das könnte, so die Sprecherin des Justizministeriums weiter, auch eine Polizeibehörde oder was auch immer sein. In diesem Fall sei aber, weil es bundesweit ist, das Innenministerium zuständig.

Schon am frühen Nachmittag hatte sich Maximilian Kall, der Sprecher der Bundesinnenministerin Nancy Faeser, in der Regierungspressekonferenz den Fragen zum Compact-Verbot wie folgt gestellt:

Frage zum Verbot des Compact-Magazins. Warum waren morgens um 6 Uhr Journalisten vor dem Haus, wie und warum wurde das durchgestochen?

Maximilian Kall (Sprecher der Bundesinnenministerin):

Das Bundesinnenministerium hat gestern – ich glaube etwa 6:45 Uhr, 6:50 Uhr – über dieses Verbot informiert. Hat davor nicht darüber informiert und auch keine entsprechenden Informationen an die Presse gegeben. Es waren viele Landesbehörden, viele Polizeibehörden, viele Verfassungsschutzämter an einer solchen Maßnahme beteiligt. Uns ärgert das, wenn vorher Informationen durchdringen. Das ist nicht in Ordnung. Dem wird auch nachgegangen. Und vom Bundesinnenministerium sind diese Informationen nicht gegeben worden.

Nachfrage: Warum wurde für das Compact-Verbot das Vereinsrecht angewandt?

Maximilian Kall:

Auch das haben wir ausführlich begründet. Das können Sie auch unseren gestrigen Mitteilungen entnehmen. Und es ist mitnichten der Fall, dass das das erste Mal wäre, dass bestimmte Publikationen mit dem Mittel des Vereinigungsverbots verboten worden wären. (...)

Aus dem linksextremistischen Bereich – da werden Sie sich sicherlich sich an die Plattform IndyMedia erinnern an ein Verbot, was übrigens bestätigt wurde vom Bundesverwaltungsgericht.

Dann gab es Publikationsorgane, auch organisiert in Form von Unternehmen von GmbHs, die der PKK zuzurechnen waren. Diese GmbHs sind verboten worden. Auch das ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Und selbstverständlich wurde diese Verbotsverfügung gestern sehr ausführlich begründet und es liegen dem sehr umfassende Beweismittel zugrunde, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ebenso, wie von den beteiligten Landesämtern für Verfassungsschutz zusammengetragen worden sind.

Der Compact-Verlag, die entsprechenden Publikationen sind seit 2021 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft, waren vorher als rechtsextremistische Verdachtsfälle eingestuft. Insofern gibt es da umfassendes Beweismaterial. Alle Durchsuchungen, alle 14 Durchsuchungsmaßnahmen, die gestern stattgefunden haben, sind richterlich angeordnet worden, gerichtlich angeordnet worden. Das ist auch vielleicht ein wichtiger Hinweis.

Und diese ausführliche Verbotsverfügung kann natürlich gerichtlich überprüft werden. Dagegen besteht Rechtsschutz unmittelbar zum Bundesverwaltungsgericht. Viele Verbotsverfahren sind schon dort vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüft worden. Bisher hat das BMI jedes Mal diese Verbotsverfügungen sozusagen erfolgreich verteidigen können. Sie haben bisher immer gehalten.

Und so ist das im Rechtsstaat, dass es staatliche Entscheidungen gibt, die dann gerichtlich überprüft werden. In dem Fall direkt in erster Instanz vom Bundesverwaltungsgericht, weil das eben natürlich eine sehr wichtige und auch sehr einschneidende Maßnahme ist, die aber im Grundgesetz unmittelbar vorgesehen ist.

Wenn sie in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes schauen, dann sind Vereine, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen – Vereine ist ein weiter Begriff, darunter können auch Unternehmen fallen – zu verbieten. Und das folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, ebenso wie die Pressefreiheit.

Und entsprechend ist in der Verbotsverfügung sehr ausführlich begründet worden, warum dieses durch und durch verfassungsfeindlich agierende Unternehmen zu verbieten war. Und es ist die Pressefreiheit ausführlich abgewogen worden mit den Gründen, die für das Verbot sprachen: dem Antisemitismus, dem Rassismus, der eklatanten Verfassungsfeindlichkeit dieser Publikationen. Und das trägt dieses Verbot.

Sie können das übrigens nicht nur an der Auffassung des BMI entnehmen, sondern auch dem, was einige Landesinnenminister – deren Behörden ja gestern dieses Verbot mitvollzogen haben – geäußert haben. Etwa der brandenburgische Innenminister, der hessische Innenminister. Es haben sich viele dazu geäußert. Es sind Beweismittel – wie gesagt – des Bundesamtes für Verfassungsschutz ebenso wie der Landesämter, die da eingeflossen sind.

Gestern ist umfangreiches Beweismaterial nochmal sichergestellt worden bei den Durchsuchungen, die natürlich auch noch einfließen in dieses Verfahren. Und wenn das gerichtlich überprüft wird, dann sehen wir dem entgegen. Weil genau so soll es ja im Rechtsstaat sein, dass gegebenenfalls dann am Ende auch Gerichte entscheiden.

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Frage mit Verweis auf die scharfe Kritik von Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki, dass dieses Verbot gekippt werden wird und Frau Faeser in dem Fall nicht zu halten sei als Bundesinnenministerin ...

Maximilian Kall:

Also solche Aussagen – politischen Meinungsäußerungen – kommentieren wir nicht von hier aus, aber das tun wir nie.

Diese Verbotsverfügung ist ausführlich begründet und gerade auch in der Abwägung mit der Pressefreiheit ausführlich begründet. Sie folgt den Leitlinien, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergeben.

Es gibt Urteile dazu, unter welchen Prämissen eben auch Publikationen trotz des Schutzes der Pressefreiheit aufgrund eben der eklatanten Verfassungswidrigkeit, der Verletzung der Menschenwürde, der Verletzung des Demokratieprinzips, der Verletzung des Gleichheitsrechts (..), des Rassismus, des Antisemitismus, das Geschichtsrevisionismus, der da durch und durch diese Publikation prägt. Das rechtfertigt das Verbot, das ist ausführlich begründet, und insofern kann das dann gerichtlich auch überprüft werden.

Nachfrage, wieso man nicht von Anfang an den Weg über Staatsanwaltschaften und Gerichte gegangen sei, sondern warum man dieses Konstrukt „Vereinsrecht“ angewandt habe ...

Maximilian Kall:

Also, das ist ein Instrument der wehrhaften Demokratie. Und wenn die Beweismittel vorliegen, dass dort so eklatant gegen die Verfassung verstoßen wird, dann muss man solche Mittel auch einsetzen.

Das ist ausdrücklich in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgesehen, nicht nur im Vereinsrecht – was das dann einfach gesetzlich so ausbuchstabiert und die konkreten Voraussetzungen nennt – sondern das sieht das Grundgesetz vor als wehrhafte Verfassung, die sich sozusagen nicht auch durch die Umsturzvorstellungen oder ähnliches, was da propagiert wurde, bei Compact selber aushebeln lässt, sondern diese wehrhaften Instrumente vorsieht.

Und wenn die Beweismittel dafür vorliegen, dann müssen die Sicherheitsbehörden diese auch einsetzen. Das ist ein anderes Instrument als die Strafverfolgung. Das kann parallel voneinander, das kann unabhängig voneinander stattfinden. Es sind diverse rechtliche Instrumente ja schon im Vorfeld eingesetzt worden.

Wie gesagt: Zunächst Verdachtsfall in der Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter. Dann Einstufung als gesichert rechtsextremistisch. Was ja schon und die höchste Stufe ist, wie ein Beobachtungsobjekt eingestuft wird. Dann finden sie die entsprechenden Ausführungen dazu auch im Verfassungsschutzbericht. Diese Instrumente sind ja im Vorfeld schon eingesetzt worden, und diese haben die entsprechenden Beweismittel ergeben, um dieses Verbot eines (...) zentralen Akteurs der rechtsextremistischen Szene in Deutschland dann auch zu rechtfertigen.

Nachfrage zur geringen Verbreitung von Compact. Ob das Ministerium da wirklich eine Gefährdung der bundesdeutschen Demokratie sehe ...

Maximilian Kall:

Also das haben wir wirklich ausführlich dargelegt und finden Sie auch ausführlich dargelegt im Verfassungsschutzbericht. Und darauf würde ich gerne verweisen.

Damit endet die Befragung „mit Blick auf die Uhr“ zum Compact-Verbot. Eine Journalistin Lindner hat dann noch eine Frage ans Verkehrsministerium in einer ganz anderen Angelegenheit.

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