Ohne Nutzen auch kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis

Anwalt Tobias Ulbrich kämpft für Impfgeschädigte – Injektionen KEIN Nutzen und nur Schaden

von Alexander Wallasch (Kommentare: 7)

Wie wollten Biontech und Co den Einbau von DNA Schnipseln in die menschliche DNA verhindern?© Quelle: Pixabay / JFCFilms

Die Anwaltskanzlei Rogert und Ulbrich hat sich auf Impfschäden spezialisiert. RA Tobias Ulbrich veröffentlichte gestern via X einen Text, den wir hier 1:1 dokumentieren und zur Diskussion stellen möchten:

Thema heute: "ModRNA - Injektionen KEIN Nutzen und nur Schaden"

Wer die Behauptung aufstellt, dass es einen Nutzen gäbe, sollte auch die Begründung dafür liefern können, worin funktionell und empirisch belegt durch die Wirkweise der modRNA - Injektionen ein Nutzen entstehen soll.

Der Nutzen darf sich nur, weil es ja eine "Schutzimpfung" sein soll, auf die Verhinderung der Übertragung und Verhinderung einer Infektion beziehen, weil das den Kern einer Schutzimpfung (§ 2 N.r. 9 IfSG) ausmacht und nur das, das Verständnis der Bürger und der Sprachgebrauch hergibt.

Hat diese Injektion die Übertragung von SarsCoV2 verhindert?
Hat diese Injektion die Infektion mit SarsCoV2 verhindert?
Hat diese Injektion schwere Verläufe verhindert?
Hat diese Injektion das Immunsystem gestärkt?

Alle Antworten fallen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft mit NEIN aus, wenn der Status 6 Monate nach der Impfung und später betrachtet wird, und nur das ist für den Menschen entscheidend, da er ja nicht nur 6 Monate leben will. Genau deshalb nahm das PEI sukzessive eine Aussage nach der anderen zu den oben stehenden Fragen von ihrer Internetseite wieder herunter.

Der Nutzen orientiert sich ferner nach ständiger Rechtsprechung u.a. dargelegt in OLG Schleswig vom 20.12.2013, Az: 4 U 121/11 danach, ob der Schutzimpfung ein therapeutischer Nutzen attestiert werden kann. Das Ergebnis ist relativ klar: Was keinen Nutzen hat, verfügt folglich auch über keinerlei therapeutischen Wert. Es war und ist pure IRREFÜHRUNG im Sinne von § 8 AMG und damit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG eine Straftat.

So jetzt kommen die mathematischen Logiker. Wenn der Nutzen NULL ist - wie ist es möglich danach ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zu attestieren?

Mit der Mathematik haben es aber Juristen nicht so, weshalb auch schon gar kein Nutzen positiv attestiert sein muss, wenn eine Behörde nur annimmt, dass ein Nutzen bestünde, und ihn deshalb auf Hinweis der Hersteller verbalisiert. In dem Augenblick soll es nicht mehr auf den tatsächlich gänzlich fehlenden therapeutischen Nutzen ankommen, sondern die behördliche Deklaration eines Nutzens führt dazu, dass ein Gericht einen faktisch nicht bestehenden Nutzen nicht mehr hinterfragen darf, weil die Deklaration der Behörde die Tatsache eines nicht bestehenden Nutzens ersetzt. Es ist faktisch so, dass nun "schwarz" das neue "weiß" ist.

Art. 19 Abs. 4 GG und Gewaltenteilung gibt es dann für jene Gerichte nicht mehr, die meinen, jeder Akt der Exekutive sei als quasi göttlicher Akt nicht zu hinterfragen. Mit anderen Worten: "Die Exekutive hat immer Recht". Sie ordnen sich öffentlich als Justiz der Exekutive unter und beugen ihr Haupt vor der vermuteten neuen Allmacht, in der Hoffnung auf Pöstchen und Beförderung. Mich erinnert das an jene Richter, die derzeit in historischen Ausstellungen deutscher Rechtsgeschichte zu finden sind, die u.a. vor dem Gerichtssaal in Stuttgart, wo Impfschadensfälle verhandelt wurden, sehr illustrativ war.

Was bleibt ist nur Schaden!

Dieser ist inzwischen in über 3.600 peer reviewed Aufsätzen (Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft) festgehalten. Daraus leiteten sich die nachfolgenden Fragen ab, die weder BioNTech noch Moderna beantworten wollen, weil darauf kein Anspruch bestünde. Wir verlangten u.a. von BioNTech:

a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.

b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden.

c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.

d. Erläuterung, weshalb im Spike-Protein „Wuhan 1“ der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war obwohl seit 2006 bekannt war, dass diese die Zell-Zell-Fusionsrate erhöht.

e. Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht indes aber das S1 ungesichert blieb sowie Auskunft darüber, ob experimentelle Belege existierten, die die Funktionalität des P2-Lock bestätigten.

f. Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanz-spektroskopie) gibt die belegen, dass das modifizierte Spike-Protein wirklich nicht an ACE2 bindet und dieses dadurch zerstört.

g. Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und die GP-120-Sequenz im Spike-Protein verblieben sind und welche Auswirkungen diese auf das Immunsystem der Klagepartei haben.

h. Erläuterung, weshalb (noch immer) eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein vorhanden ist.

i. Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 30.04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden.

j. Erläuterung wie überprüft und sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand über den sog. Membrananker gehalten und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden.

k. Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein (“Wuhan 1“) an den ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann.

l. Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind.

m. Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 bestehen und welche der Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.

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n. Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. Murakami von der Tokio University of Science zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff BNT162b2 hat (SV40-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus?

o. Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021 (Anlage b.b.) ergriffen wurden.

p. Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) und über die Schwangerschaftsdaten in PSUR #3 Tabelle 69.

q. Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin BNT162b2 die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
- Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/
- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/
- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/
- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/
- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/
- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/

r. Erläuterung, ob Oncomire - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty enthalten sein können.

s. Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1).

t. Trifft es zu, dass Ugur Sahin bereits in seinem Patent US 2015/0086612 A1 feststellt: „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann das Attackieren der Lunge oder Leber schädlich sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht.“ (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver targeting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?

u. Trifft es zu, dass Ugur Sahin in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird?

v. Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein „Wuhan 1“ die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:
- Thermostabilität
- PH-Sensitivität
Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?

w. Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?

x. Erläuterung, wie trotz des Verbaus von N1-Methylpseudouridine die Fehlfaltung des Spike-Proteins verhindert werden sollte, da dieses Nucleotid in der Natur dazu dient bei Proteinen für Diversität zu sorgen.

y. In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern?

z. Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt?

aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).

bb. Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.

cc. Erläuterung, wie die Reinigung der modRNA erfolgt, damit nicht über dem gesetzlichen Grenzwert (10ng pro Impfdosis) DNA mit in die LNP gelangen.

dd. Erläuterung wie der Einbau von DNA Schnipseln in die menschliche DNA verhindert werden sollte.

§ 84a AMG ist faktisch nichts anderes als die kodifizierte Form der sekundären Darlegungsobliegenheit der Beklagten, die schon immer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., vgl. etwa BGH-Urteil vom 10. Februar 2015 VI ZR 343/13, WM 2015, 743 Rn.11 mwN; BGH, Urteile vom 18. Dezember 2019 XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 35 mwN; vom 18. Januar 2018 I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30 mwN) gegeben war. Würden Zivilgerichte die ZPO korrekt anwenden führt jede nicht beantwortete Frage dazu, die darin liegende Behauptung als wahr gem. § 138 Abs. 3 ZPO unterstellen zu müssen. Folglich führte die Nichtbeantwortung der ZPO zur Unterstellung eines gigantisch großen und unermesslichen Schadens, so dass bei Null Nutzen nur ein riesiger Schaden verbleibt.

Aber auch die Zivilprozessordnung leidet derzeit schwer, da sie derzeit in dem Segment nicht die erforderliche Aufmerksamkeit genießt. Wir werden sehen, wie das weiter geht.

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