Amtsgericht Tiergarten setzt sich für die Erhaltung des Transgenderismus ein

„Transgenderismus ausrotten“ – Autor Julian Adrat bekommt Strafbefehl über 8400 Euro

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 9)

Julian Adrat ist liebevoller Vater, freier Künstler, Autor und Freigeist© Quelle: privat

Julian Adrat, Autor von Alexander-wallasch.de, macht einen Podcast, den er unter anderem in den sozialen Medien bewirbt. Für eine dieser Ankündigungen via Twitter bekam Julian jetzt einen Strafbefehl über 8400 Euro in 120 Tagessätzen. Er wäre damit vorbestraft.

„Recht ist, was dem (queeren) Volke nützt!“ oder wie Mao sagt: „Bestrafe Einen, erziehe Hundert …“ – was auf das chinesische Sprichwort zurückführt: „Ein Huhn töten, um den Affen Angst einzuflößen.“


Danach handelt die Berliner Justiz in unheiliger Kooperation mit grünen Staatsanwälten und des juristischen Lesens, des einfachen Rechnens und des nichtmagischen Denkens unkundigen woken Amtsrichtern des Amtsgerichts Tiergarten.

So wurde der „Student Julian Andrat“ dort per Strafbefehl wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu 120 Tagessätzen (ab 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft) à 70 Euro, insgesamt also zu 8.400 Euro verdonnert.

Das Gericht hat allerdings eine verdammte Dienstpflicht, den Antrag eines Strafbefehls ernsthaft zu prüfen und nicht einfach „dumm“ durchzuwinken.

Hat das Gericht keine Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so erlässt es den Strafbefehl und stellt ihn dem Angeklagten zu.

Hat das Gericht allerdings Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (z.B. wegen der Bedeutung der Sache oder um Nebenumstände aufzuklären), so wird es eine Hauptverhandlung anberaumen.

Hält der Richter den Beschuldigten nicht für hinreichend rechtlich oder tatsächlich verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls ab.

Hier stinkt schon die Tagessatzberechnung. Denn das Gericht geht - die Akten geben kein höheres Einkommen her - von 2.100 Euro Monatsnetto aus, was einem Brutto von etwa 3.150 Euro entspricht. Offensichtlich schwachsinnig: Denn durchschnittliche „Einnahmen“ eines deutschen Studenten liegt derzeit bei etwa 1.100 Euro pro Monat oder 36,60 Euro pro Tag. Dieses hätte sich einem Amtsrichter aufdrängen müssen.

Qualitativ ist dieser Richter unter „Jura-Anfängern“ angesiedelt:

In der Sache sagt die ständige Rechtsprechung – hier die wohl jüngste - zum Fall „Neger“ des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2023 - 5 ORs 34/23):

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Diese Tatbestandsalternative knüpft an Art. 1 Abs. 1 GG an und schützt damit den unverzichtbaren Kernbereich der menschlichen Persönlichkeit (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 Ws 75/06 -, Rn. 18, juris m.w.N.).

Das Angreifen der Menschenwürde anderer stellt hierbei ein einschränkendes Merkmal des Tatbestands dar, dem nicht die Funktion eines erweiterten Ehrschutzes zukommt (Fischer, 70. Aufl. 2023, § 130 StGB Rn. 12). Obwohl die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, steht das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG einer zu weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals Menschenwürde entgegen (BVerfG NJW 2001, 61, beckonline).

Bloße Beleidigungen … reichen daher nicht aus, auch nicht jede ausgrenzende Diskriminierung. Vielmehr werden vom Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur besonders massive Schmähungen, Deformierungen und Diskriminierungen erfasst, durch die den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als "unterwertige" Menschen gekennzeichnet werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 Ws 75/06 -, Rn. 19, juris).

Entscheidend ist daher der Kontext, in welchem die Begriffe fallen (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1/19 -, Rn. 38, juris). So können die Worte insbesondere auch genutzt werden, um über ihre Verwendung und ihre Verwendbarkeit zu sprechen und damit als inhaltliche Stellungnahme zu einer politischen Debatte beitragen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2018 - 1 W 41/18 - bei juris; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1/19 -, Rn. 38, juris)

Letzteres ist hier der Fall. Soweit eine straffreie Deutungsmöglichkeit des Satzes besteht, darf die zur Bestrafung führende Interpretation nicht zugrunde gelegt werden.

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Der konkrete Vorwurf an Julian Adrat:

„Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Am 9.3.2023 gegen 11:37 Uhr verlinkten Sie auf Twitter unter Verwendung Ihres Nutzernamens Julian Adrat eine Folge Ihres Podcasts ,Adrats Podcast' mit den Worten ,Der Transgenderismus gehört ausgerottet. Wie der Kommunismus. Wie der Nationalsozialismus. Mit Haut und Haar.' Der Tweet enthielt einen Link auf die Podcastfolge mit einem Vorschaubild und den Worten ,#187 Transgenderismus AUSROTTEN?! Wie?'“

Zugegeben: Das Wort „ausgerottet“ hat in der deutschen Sprache eine ausgesprochen negative Konnotation. Und politisch-taktisch hätte der Autor dieses Beitrages das Wort nicht gebraucht, da es von der Kernaussage des „Gewollten“ ablenkt. Diese Kernaussage ist, dass der Transgenderismus eine gefährliche Ideologie ist wie Kommunismus oder Nationalsozialismus. Es ist nach unserer Verfassung erlaubt, das politische Ziel der „Ausrottung“ (also im Sinne von unwirksam machen) des Transgenderismus mit friedlichen Mitteln anzustreben.

Das darf in der harten politischen Auseinandersetzung gebraucht werden. „Volksverhetzung“ liegt nicht vor, wenn sich Mitglieder von LGBTQ ++++ „mikro-aggressiv“ traumatisiert fühlen. Es geht nicht um die Anzahl Anzeigender!

Interessant ist, dass selbst die „Betroffenen“ nicht behaupten, Julian Adrat habe konkrete Menschen „ausrotten“ wollen. So schreibt queer.de (hier in vier längeren Auszügen):

  • „In "Adrats Podcast" macht der 32-Jährige schon seit Längerem Stimmung gegen queere Menschen. Im März brachte er jedoch das Fass zum Überlaufen: "Transgenderismus gehört ausgerottet. Wie der Kommunismus. Wie der Nationalsozialismus. Mit Haut und Haar", lautete sein Resümee der 187. Folge.“
  • „Auf Twitter erklärten mehrere Personen, sie hätten Anzeige wegen Volksverhetzung gestellt. Auch Sven Lehmann, der Queerbeauftragte der Bundesregierung, schaltete sich ein und kritisierte auf Twitter den Audio-Streamingdienst Spotify: "Das hier ist Volksverhetzung!", schrieb der grüne Bundestagsabgeordnete. "Warum bekommt so jemand eine Plattform bei Euch?!" Der Podcast wird auch von anderen Portalen wie Apple oder Amazon Music verbreitet.“
  • „In seiner 187. Folge bezog sich Adrat auf die Forderung des US-Kommentators Michael Knowles, den "Transgenderismus" zum "Wohle der Gesellschaft" auszurotten (queer.de berichtete). Adrat stimmte in seinem Podcast Knowles, den er als "großartig" und "ein Mensch mit Herz" beschrieb, vollständig zu. Er selbst habe erfahren müssen, dass "Transgenderismus" in der Grundschule seiner Töchter "fester Bestandteil jeder Konversation" sei. Es bräuchte "eine Menge Mut", sich dagegen zu stellen.“
  • „In seinen Attacken gegen queere Menschen und sogenannte "toxische Weiblichkeit" verwendet Julian Adrat oft eine extrem provokative Sprache. In einem Tweet beklagte er sich etwa darüber, dass die katholische Synodalversammlung gleichgeschlechtliche Paare segnen will – darin setzte er Homosexuelle mit Missbrauchspriestern gleich und bezeichnete sie als pervers ("Perverse waren und sind am Missbrauch schuld. Jetzt wollen sie Perverse segnen. Das ist die Logik derer, die an mehr als zwei Geschlechter glauben und dass Männer schwanger werden").“

Genau das, worüber sich queer.de hier erregt, ist allerdings (noch) in Deutschland erlaubt. Und ich meine, das ist auch gut so.

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Autor Dirk Schmitz M.A., seit 1991 Rechtsanwalt, langjähriger ehrenamtlicher Richter, Kommunikationswissenschafter, engagierter Verteidiger, derzeit im Kryptowährungsprozess “Onecoin” vor dem Landgericht Münster. Schmitz sieht durch den Zeitgeist Meinungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit gerade in Masken- und Impfzeiten in Gefahr.

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