Von Prof. Dr. Martin Schwab
Im vergangenen Jahr hatte das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 GG die Frage vorgelegt, ob § 20a IfSG in der damaligen Fassung, wonach Beschäftigte im Gesundheitswesen einen COVID-19-Impfnachweis vorlegen müssen, in der Zeit ab dem 7.11.2022 noch verfassungsgemäß gewesen sei (Beschluss vom 3.9.2024 – 3 A 224/22). Das BVerfG hat nun über die Vorlage entschieden (Beschluss vom 29.1.2025 – 1 BvL 9/24).
Als ich erfuhr, dass das BVerfG in diesem Beschluss die Vorlage aus Osnabrück zurückgewiesen hat, war ich zunächst bestürzt. Diese Bestürzung ist nach genauerer Lektüre des Beschlusses vom 29.1.2025 der Hoffnung gewichen: Es besteht die Chance, das Narrativ vom Fremdschutz durch COVID-Injektionen vor Gericht für immer zu zerstören.
Aber der Reihe nach:
I. Worum ging es im Ausgangsfall?
Im Ausgangsverfahren vor dem VG Osnabrück klagte eine Pflegehelferin, die in einer Klinik angestellt war, dagegen, dass das Gesundheitsamt gegen sie am 7.12.2022 ein Betretungsverbot verhängte. Dieses Verbot hat sich zwar mittlerweile erledigt, weil § 20a IfSG a.F. seit dem 1.1.2023 nicht mehr gilt. Aber die Klägerin verfolgt ihre Klage als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage weiter (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO): Sie begehrt die Feststellung, dass das Tätigkeitsverbot rechtswidrig war. An dieser Feststellung hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse: Wenn das Verbot rechtswidrig war, hat das Gesundheitsamt (bzw. die jenes Amt tragende Körperschaft) möglicherweise den Verdienstausfall der Klägerin zu ersetzen.
II. Was war die Vorgeschichte vor Gericht?
Wenn allerdings § 20a IfSG verfassungskonform war, hatte die Klägerin mit dieser Klage kaum eine Chance. Nun hatte aber das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 27.4.2022 die COVID-Impfnachweispflicht im Gesundheitswesen zwar für verfassungsgemäß erklärt – dabei aber ein Hintertürchen offengelassen: Wenn sich durch spätere Erkenntnisse erweisen sollte, dass die ursprüngliche Annahme, die Impfnachweispflicht könne vulnerable Gruppen schützen, sich als nicht mehr zutreffend erweisen sollte, könne es gegen das Grundgesetz verstoßen, wenn die Regelung in § 20a IfSG a.F. vom Gesetzgeber gleichwohl aufrechterhalten werde. § 20a IfSG a.F. könne mit anderen Worten in die Verfassungswidrigkeit „hineinwachsen“.
Und genau das hatte das VG Osnabrück in seinem Beschluss vom 3.9.2022 angenommen – nachdem es die RKI-Protokolle studiert und den jetzigen Präsidenten des RKI, Lars Schaade, eindringlich hierzu befragt hatte. Das VG Osnabrück war zu der Überzeugung gelangt, dass § 20a IfSG a.F. jedenfalls zur Zeit des Betretungsverbots, das gegen die Klägerin im vorliegenden Fall am 7.11.2022 verhängt worden war, nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar war.
Nun handelt es sich aber bei § 20a IfSG um ein Parlamentsgesetz – ein solches also, das von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden war. Wenn ein Gericht ein Parlamentsgesetz für verfassungswidrig hält, darf es dieses Gesetz nicht einfach so behandeln, als existiere es nicht. Es muss vielmehr das Gesetz nach Art. 100 GG dem BVerfG vorlegen. Bei Parlamentsgesetzen kommt, auf Juristendeutsch ausgedrückt, nur dem BVerfG die sog. Normverwerfungskompetenz zu. Eben deshalb hatte das VG Osnabrück das BVerfG angerufen und ihm die Sache vorgelegt.
III. Was hat das BVerfG entschieden?
Das BVerfG hat die Vorlage aus Osnabrück mit Beschluss vom 29.1.2025 zurückgewiesen, und zwar als unzulässig. Das bedeutet:
· Das BVerfG hat nicht gesagt, die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht in § 20a IfSG a.F. sei auch am 7.11.2022 verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen.
· Das BVerfG hat vielmehr nur gesagt, dass die Gründe, die das VG Osnabrück in seinem Vorlagebeschluss benennt, nicht ausreichen, um die § 20a IfSG für verfassungswidrig zu erklären. Das VG Osnabrück hätte, so das BVerfG, seinen Vorlagebeschluss besser begründen müssen.
Das BVerfG betont dabei Folgendes:
· Das Regelungsziel des § 20a IfSG habe darin bestanden, vulnerable Patienten davor zu schützen, dass sie vom Pflegepersonal mit SARS CoV-2 angesteckt werden. Wenn die COVID-Injektion dazu auch nur ein bisschen was beitrage, sei die Impfnachweispflicht geeignet, diesen Zweck zu erfüllen. Das VG Osnabrück habe nicht dargelegt, dass der Fremdschutz durch die COVID-Injektion, den es im Beschluss vom 27.4.2022 angenommen hatte, mittlerweile entfallen sei.
· Das VG Osnabrück habe den Vorlagebeschluss vom 3.9.2022 ausschließlich auf die Begründung gestützt, das BVerfG habe sich, als es die einrichtungsbezogene COVID-Impfnachweispflicht für verfassungskonform erklärt habe, nur auf das RKI verlassen, dessen Autorität aber nunmehr durch die RKI-Protokolle und durch die Ergebnisse der Befragung von Lars Schaade erschüttert sei. Das VG Osnabrück habe aber übersehen, dass in dem Verfahren, das zum Beschluss vom 27.4.2022 geführt habe, zahlreiche andere fachwissenschaftliche Stellungnahmen eingeholt worden seien. Mit diesen Stellungnahmen habe sich das VG Osnabrück nicht auseinandergesetzt.
Kurz gefasst: Das VG Osnabrück hätte im Vorlagebeschluss darlegen müssen, warum am 7.11.2022 nicht mehr auch nur vom geringsten Fremdschutz durch COVID-Injektionen auszugehen gewesen sei. An dieser Darlegung fehle es. Ganz im Gegenteil sei das VG Osnabrück selbst noch von einem, wenn auch geringen, Fremdschutz ausgegangen. Deshalb, so das BVerfG, müsse es sich mit dieser Vorlage in der Sache gar nicht erst näher beschäftigen.
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IV. Was sind die verfahrensrechtlichen Konsequenzen?
Der Ball liegt jetzt wieder im Spielfeld des VG Osnabrück. Dieses hat jetzt mehrere Möglichkeiten, mit der Klage umzugehen:
· Die Verhängung eines Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt nach § 20a IfSG lag im Ermessen der Behörde. Das VG Osnabrück könnte also nun entscheiden, angesichts des geringen Fremdschutzes sei ein Betretungsverbot damals zwar noch möglich, aber nicht ermessensgerecht gewesen. Dass das VG Osnabrück so entscheiden wird, ist aber eher unwahrscheinlich. Denn dieses Ergebnis hätte es ja gleich haben können. Dazu hätte es nicht erst eine Vorlage an das BVerfG beschließen müssen.
· Das VG Osnabrück könnte aber auch § 20a IfSG erneut dem BVerfG vorlegen, und zwar mit einer nachgebesserten Begründung.
Denn eines kann man dem Beschluss des BVerfG vom 29.1.2025 klar entnehmen: Das RKI ist ab sofort nicht mehr die unantastbare alleinige Autorität, wenn es um Fragen des Infektionsschutzes geht. Die Doktrin „Das RKI hat immer recht“ hat ab sofort ausgedient. Es ist vielmehr möglich, dass anderefachwissenschaftlichen Stellungnahmen zu einem vom RKI abweichenden Ergebnis kommen. Ab sofort ist vor Gericht Raum für den freien wissenschaftlichen Diskurs in Infektionsschutzfragen. Ich weiß nicht, ob sich die drei BVerfG-Richter, die den Beschluss vom 29.1.2025 erlassen haben, dieser Konsequenz ihrer Ausführungen bewusst sind.
V. Worin bestehen aktuell die Herausforderungen an die Verfahrensbeteiligten?
Das VG Osnabrück wird es aus eigener Kraft kaum schaffen, die Studienlage zu eruieren und zu bewerten. Es ist hierzu auf qualifizierten anwaltlichen Sachvortrag angewiesen. Auch ein einzelner Anwalt kann indes diese Herausforderung nicht meistern.
Vielmehr müssen sich jetzt die kritischen Geister in der Freiheitsbewegung vernetzen und organisieren, um dem Anwalt der Klägerin (der mir nicht namentlich, geschweige denn persönlich bekannt ist) derart qualifizierten Sachvortrag zu ermöglichen. Folgende Optionen bestehen für die Beweisführung:
· Widerlegung der fachwissenschaftlichen Stellungnahmen aus dem früheren Verfahren – jenem nämlich, dass zu der Entscheidung des BVerfG vom 27.4.2022 geführt hatte. Die Fremdschutzwirkung der COVID-Injektionen hat man mangels einschlägiger klinischer Prüfungen durch randomisierte Studien im Zulassungsverfahren dadurch zu beweisen versucht, dass man Beobachtungsstudien in Haushalten angestellt und geschaut hat, wie oft sich die Menschen mit oder ohne COVID-Injektion infizieren. Solche Studien sind anfällig für methodische Mängel. Denn wenn man wissen will, wer wen wo angesteckt hat, müssen zwei Dinge nachgewiesen werden: Die Ansteckungsfähigkeit bei der Ansteckungsquelle und das Fehlen anderer denkbarer Ansteckungsquellen beim Ansteckungsopfer, also fehlende anderweitige Prävalenz des Krankheitserregers. Wenn die Ansteckungsfähigkeit der vorgeblichen Ansteckungsquelle z.B. nur durch einen PCR-Test belegt wurde, ist die Studie schon aus diesem Grund unbrauchbar, weil ein PCR-Test für sich allein keine ansteckungsfähige Infektion nachweist (siehe dazu Wieler et al., Epidemiologisches Bulletin 39/2020, S. 3-11, insbesondere S. 5 rechte Spalte unten, S. 8 rechte Spalte oben/Mitte). Und der Ausschluss anderweitiger Prävalenz beim Ansteckungsopfer ist eine sehr voraussetzungsvolle Herausforderung. Schwächen dieser Art müssen mitsachverständiger Hilfe aufgedeckt und vor Gericht vorgetragen werden.
· Vortrag von Studien, die die Annahme eines Fremdschutzes widerlegen bzw. die Unterdrückung des körpereigenen Immunsystems beweisen. Hilfreich sind nicht nur Studien, die den fehlenden Fremdschutz nachweisen, sondern auch solche, die belegen, dass man umso öfter und/oder schwerer erkrankt, je öfter man gegen COVID-19 geimpft ist, und ebenso solche, die nachweisen, dass das körpereigene Immunsystem durch die COVID-Injektionen von Grund auf gestört ist. Wer selbst immunsupprimiert ist, wird kaum in der Lage sein, andere Menschen vor einer Ansteckung zu bewahren.
Die medizinischen Fachleute in der Freiheitsbewegung müssen den fachlichen Input liefern, den die Juristen sodann für ihren Vortrag verwerten. In einer Fußball-Analogie ausgedrückt: Ärzte, Heilpraktiker, Biologen, Pharmazeuten und sonstige Akteure mit einschlägigem Sachverstand müssen die Vorlagengeber und Juristen sodann die Torschützen sein. Die Juristen müssen die wissenschaftliche Erkenntnislage namentlich in schlagkräftige Beweisanträge übersetzen.
Der Beschluss des BVerfG vom 29.1.2025 ist eine Einladung, das Narrativ von der Impfung, mit deren Hilfe man andere schützt, für immer vor Gericht zu zerstören. Diese Einladung gilt es anzunehmen – auch wenn dies mit sehr viel Arbeit verbunden sein wird.
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Kommentar von Palmström
Als Beweismittel für die Nichtwirkung eines Übertragungsschutzes, reichen die ungeschwärzten Vertragsunterlagen mit den Herstellern. Diese liegen bei VdL im Tresor.
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Kommentar von wald sterben
I.
Die abweisung von verfassungsbeschwerden als unzulässig scheint mir ein äußerst (!) beliebtes (und rechtsmissbräuchliches?) mittel des BVerfG zu sein, sich arbeit vom halse zu schaffen.
Je länger die verfassungsrecht-veranstaltungen her sind, desto mehr verfestigt sich der eindruck, daß die WAHRE kunst eines verfassungsrechtlich tätigen anwalts (oder wie hier: vorlegenden richters) nicht in der kenntnis von GG (sowie sonstiger beschwerderelevanter gesetze) und zugehörigen entscheidungen besteht, sondern darin, beschwerden unzulässigkeits-wasserdicht zu formulieren …
II.
„...Wer selbst immunsupprimiert ist, wird kaum in der Lage sein, andere Menschen vor einer Ansteckung zu bewahren...“
Ist das nicht eine gewagte – und v.a. medizinisch kaum zu begründende – these ?
Was (in obigem artikel) nicht angesprochen wird, IMHO aber ein gewichtiges argument, wenn nicht sogar DAS argument schlechthin ist, ist die tatsache, daß sich zumindest pfizer (ob die anderen verkommenen coronoia-kriegsgewinnler auch, weiß ich ATM nicht) sehr energisch davon distanziert hat, sie hätten den fremdschutz überhaupt getestet, geschweige denn behauptet.
III.
Formaler hinweis nebenbei: der beschluss des VG osnabrück dürfte aus 2024 (nicht 2022) sein…
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Kommentar von Carl Peter
.....„eine Atmosphäre der Unwirklichkeit, […] in der alle Arten von Erweckungspredigern, Scharlatanen, Quacksalbern und Schwindlern gediehen […] Im Februar 1929 erblickte ich zum erstenmal den größten aller Wundermänner dieses illusionshungrigen Volkes: Adolf Hitler“.....
Sefton Delmers Worte von damals scheinen das Heute zu überlagern, wie überhaupt seine Schilderungen des Nazi-Deutschlands eine erschreckende Aktualität in der Nichtwahrnehmbarkeit einer schleichenden Diktatur erlangen könnten.
Der Journalist Delmer und seine Biographie sollten seinen heute lebenden journalistischen Nachfahren bekannt sein, und seine Schilderungen der Nazi-Absurditäten in den 1930er Jahren, stehen den Corona-Absurditäten der 2020er Jahren in ihrer fanatischen Verteidigung leider in nichts nach - was das damals folgende unfassbare Grauen betrifft, hatte das einen eindeutigen Verursacher, der für das heutige Geschehen geschichtlich ja noch nicht als gesichert ausgemacht gilt, und 1 Putin ist dafür eindeutig zu wenig.
Oder ist etwa immer der "Souverän" der Täter?
Da sollte man vorsichtig sein, da der Souveränitätsbegriff in seiner Anwendung als umstritten anzusehen ist - als Souverän gibt sich nicht nur das Volk aus, sondern auch der Staat.
Aber ich halte das heutige deutsche Volk, wie Delmer das damalige, auch für illusionshungrig, um nicht zu sagen für an Illusionen völlig ausgehungert und damit für unzurechnungsfähig, Entscheidungen zu treffen, die sich bestehenden Verhältnissen überhaupt erstmal annähern könnten - da lebt man schon wieder in einer Atmosphäre der Unwirklichkeit.
Nichtsdestotrotz gab es damals noch "Reststrukturen" in einem Unrechtsstaat, die an einen Rechtsstaat erinnerten, und von Menschen, wie heute Herrn Martin Schwab, auch weiter vertreten wurden - aber ich bete zu Gott, dass wir noch weit von damaligen Verhältnissen entfernt sind.
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Kommentar von Klaus
Einfach abwarten, was RFK JR als neuer US Gesundheitsminister so alles raushaut.
Den schwachsinnigen Kleinkrieg mit der BRD kann man sich sparen, an die glaubt bald keiner mehr.
Jeden Tag delegitimieren die sich selbst, die Kräfte die ihre Souveränität langst an Brüssel und darüberhinaus verscherbelt haben.
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Kommentar von Rolf Oetinger
Man schlißet aus dieser ZuAbweisungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts, dass, wenn auch ein nur gering2er behaupteter Fremdschutz druch Impfung vorliegt die funadmentale Einschränkung deer Grtundrechte gerehctfertigt war -- die Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und anderen "Rechtsg+ütern" schein tmir hier doch sehr zu kippen in Richtuing "wenn wir auch nur ein Menschenkleben retten ,könnttten, machen wir das auch wenn dafür der Preis exobitant hoch ist".
Gegen jede verfaassungsrechtlich geboteten Begürndungspraxis. Sucht euch alsoandere Argumente, warum ihr die Kla<ge nicht annehmen wolltet.
Sagt, ihr havbt das damals so entshcieden und ihrt habt geglaubt , die Impfung sei toll und wolltet auch nciht der ganzen Chause entgegen stehen und die Presse udn alle anderen Länder und überha
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Kommentar von .TS.
Das Narrativ war schon von Anfang an eine Marketinglüge (Reklame ist auch nur eione Form von Propaganda).
Dabei stand schon in den Zulassungsunterlagen explizit drin daß kein Schutz vor Übertragung belegt wird.
Das Originaldokument zur Studie finde ich leider nicht mehr, auf der Herstellerseite https://www.comirnaty.com/main-comirnaty-clinical-trial ist es nicht zu finden, dort wird aber auch nirgendswo ein Schutz vor Übertragung erwähnt.
Die FDA schreibt hingegen auf https://www.fda.gov/news-events/press-announcements/fda-takes-key-action-fight-against-covid-19-issuing-emergency-use-authorization-first-covid-19 :
"nor is there evidence that the vaccine prevents transmission of SARS-CoV-2 from person to person"
Wenn man sich das aktualisierte Studienmaterial des Herstellers ansieht ( https://www.pfizer.com/sites/default/files/plsr-studies/C4591001%20Plain%20Language%20Study%20Results%20Summary%20%28PLSRS%29%20Phase%202-4.pdf ) hat sich das bis heute nicht geändert - dort wird ein Schutz vor Übertragung mit keinem Wort erwähnt.
Fazit: Einen auch nur halbwegs wissenschaftlich haltbaren Beleg für einen relevanten Fremdschutz hat es von Anfang an bis heute nicht gegeben. Es handelte sich von Anfang an um eine politische Willkürentscheidung. Entsprechend ist die Frage ob es wirklich zielführend ist einem Regime daß sich nicht um Fakten schert weiterhin mit altbekannten Erkenntnissen beikommen zu wollen.
Interessanter wäre eher ob die Offenlegung der RKI-Protokolle die nun auch öffentlich schriflich belegen daß es politische und nicht wissenschaftliche Entscheidungen waren einen besseren Angriffspunkt bieten, denn diese zerlegen das bisherige Narrativ daß es sich wirklich um wissenschaftlich fundierte Entscheidungen von Experten gehandelt hat was bislang in etlichen Urteilen als "damaliger Kenntnisstand" maßgebend erachtet wurde.
Kurz: Wir wurden belogen, und damalig als richtig erscheinende Entscheidungen basierten somit auf einer Lüge.