So ist „Alles für Deutschland!“ eine Straftat. Siehe das nicht rechtskräftige Höcke-Urteil.
Der Hamas-Spruch „From the River to the Sea" ist nach aktuellem Urteil des Landgerichts Mannheim aber klar zulässig.
Denn im „linken“ Zweifel gilt die Meinungsfreiheit. Das nehmen die Mannheimer Richter mit überdehnender Auslegung zugunsten der Hamas-Terroristen an.
Soll mit dem Slogan aufgerufen werden, Israel zu vernichten – mitsamt allen Juden? Oder kann der Satz die Hoffnung auf Gleichberechtigung von Juden, Muslimen und Arabern auf dem gesamten Territorium zwischen Jordan und Mittelmeer ausdrücken – ohne damit etwas über die Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu sagen? Das ist völlig offen.
So argumentieren woke Juristen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit die günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit zugrunde zu legen ist. Vor dem 7. Oktober 2023 ging man überwiegend von Straflosigkeit aus.
Für eine Volksverhetzung fehle es zudem am „Inlandsbezug“ der Äußerung meint die Pro-Hamas-Fraktion. Was natürlich Unsinn ist, denn vor dem Hintergrund einer richtig verstandenen Ratio der Volksverhetzung ist es nicht erforderlich, dass sich die verhetzende Äußerung primär gegen einen in Deutschland lebenden Teil der Gruppe richtet. Hass gegen in Israel lebende Juden oder gegen Geflüchtete außerhalb der deutschen Grenzen wirkt auf die im Inland lebenden Mitglieder der Gruppe zurück und gefährdet ihre Synagogen.
Nicht zuletzt die gewalttätigen Demonstrationen in Deutschland mit Sachschäden und Personenschäden dokumentieren handfest den „Inlandsbezug“.
Nur wer die Parole unmittelbar nach dem mörderischen Terrorangriff der Hamas auf Israel skandierte, musste damit rechnen, wegen Billigung schwerer Straftaten nach § 140 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt zu werden.
Dafür müsse aber vom Gericht bewiesen werden, dass die skandierende Person Bezug auf die Hamas-Gräueltaten nimmt und nicht die Situation der Palästinenser in den besetzten Gebieten oder Israels Kriegsführung in Gaza kritisieren will. Schon wenige Wochen nach dem 7. Oktober 2023 könne man das nicht mehr einfach so annehmen.
Gleiches gilt für noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren über Äußerungen vor dem 7. Oktober 2023. Einen solchen Fall hatte nun erstmals die Strafkammer beim Landgericht Mannheim zu entscheiden. Das Ergebnis für die Mannheimer Linksrichter lautet meinungsfreundlich: Die Äußerung ist straflos – im Zweifel für die Meinungsfreiheit.
Wer die Mannheimer ernst nimmt, muss den Beschluss als Blaupause für einen Komplett-Freispruch Höckes „erster Klasse“ sein. „Denn - Maßstab (!) - es müsse eindeutig sein, dass die äußernde Person Bezug auf die Hamas-Gräueltaten nimmt und nicht die Situation der Palästinenser in den besetzten Gebieten oder Israels Kriegsführung in Gaza kritisieren will.“
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In dem 14seitigen Beschluss, der hier vorliegt, setzen sich die drei Richter umfassend mit der Herkunft und den möglichen Bedeutungen der Parole auseinander. Sie kommen zu dem Schluss, dass eine straflose Interpretation nicht ausgeschlossen werden könne.
Bemerkenswert daran ist, dass das Gericht diese Argumente auch auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen der §§ 86, 86a StGB bezieht, in denen es eigentlich nicht auf die Bedeutung eines Slogans ankommt, sondern auf seine Eigenschaft als Symbol und seine Zuordnung zu einer verbotenen Organisation. Die verbotene Organisation müsse sich ein Kennzeichen selbst zu eigen machen; eine "Zuschreibung durch Außenstehende" genüge nicht, schreiben die Richter. Ernsthaft?
Auf den Höcke-Fall vor dem Landgericht Halle transformiert: Die NSDAP oder die SA hätten das nicht sagen dürfen, Höcke grundsätzlich schon.
Und ob ein Dritter das so interpretiert? Auch darauf käme es auch nur ggf. und nur dann an, wenn keinerlei Zweifel besteht, dass Höcke den SA-Ehrendolch hochgehalten und auf einer Versammlung den Text laut vorgelesen hätte - dann die Hand zum „Deutschen Gruß“ gehoben … Hat er aber wohl nicht?
Die Strafkammer verwies zudem darauf, dass „erhebliche Zweifel erhoben worden sind, ob das Verbot mit Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist und nicht auch gegen die staatliche Neutralitätspflicht und das Diskriminierungsverbot verstößt“.
Der Ausgangssachverhalt spielte im Mai 2023. Ein „Mann“ nahm an einer Pro-Hamas--Demonstration teil und hielt ein Plakat mit der Parole hoch. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§§ 86 Abs. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie argumentierte, die Parole sei ein Kennzeichen der Hamas, die auf der EU-Terrorliste stand. Das Amtsgericht Mannheim lehnte den Strafbefehlsantrag mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Hatte damit jedoch keinen Erfolg: Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 verwarf das LG Mannheim die Beschwerde (Az. 5 Qs 42/23) im obigen Sinne und kritisierte dabei ausdrücklich die Sichtweise des Bundesinnenministeriums.
Fairer und transparenter wäre die Sache, wenn diese gesetzliche Sichtweise direkt als Tatbestand erkennbar wäre: Es sei denn, der Täter ist rechts! Warum ist Höcke nicht in der Hamas? Müsste man fragen. Die Anwälte Höckes sollten sich eine Kopie der Entscheidung besorgen.
Folgen Sie RA Dirk Schmitz auf Twitter: @schmitzidirk
Dirk Schmitz M.A., seit 1991 Rechtsanwalt, langjähriger ehrenamtlicher Richter, Kommunikationswissenschafter, engagierter Verteidiger, derzeit im Kryptowährungsprozess “Onecoin” vor dem Landgericht Münster. Schmitz sieht durch den Zeitgeist Meinungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit gerade in Masken- und Impfzeiten in Gefahr. Als “alter Liberaler” ohne FDP-Hintergrund steht Schmitz für Bürgerrechte und “die Freiheit des Andersdenkenden”. Sein dem Philosophen Voltaire zugeschriebener Leitspruch lautet: „Obwohl ich völlig anderer Meinung bin als Sie, würde ich mein Leben dafür geben, dass Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen.“
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Kommentar von F. Lo
Habe mir als Nicht-Jurist auch mal die Bewertung des Urteils bei LTO/Legal Tribune Online angeguckt. Das grundsätzliche, übergeordnete Problem liegt auf der Hand, meine ich. Juristische Texte und darauf beruhende Interpretationen durch Richter erlauben immer einen gehörigen Interpretationsspielraum. Je nachdem, wie dieser bei vergleichbaren Sachverhalten mit verschiedenen Themen und unterschiedlichen Beklagten angewendet wird, kommt dies oder das heraus. Dabei würden wir doch so gerne glauben, ein Paragraf ist ein Paragraf und eineindeutig klar. Aber wer z.B. „Das ist ein Menschenrecht“ ruft, wähnt sich immer auf der richtigen Seite, egal, um was es gerade geht.
Besonders interessant finde ich die Frage, ob mit dem Spruch „ etwas über die Mittel zur Erreichung dieses Ziels gesagt wird“. Grundsätzlich wird vermutlich auch bei vielen verbotenen der NS-Zeit zugerechneten Slogans wie jüngst dem diskutierten „Alles f. D.“ inhaltlich und grammatikalisch nichts über konkrete Ziele und Wege gesagt. „Alles …“ ist bekanntlich verboten, weil die Wörter während der Zeit des Nationalsozialismus von der Sturmabteilung (SA), also der NSDAP, verwendet wurden. Es wird hier auf den historischen Kontext, die Organisation, die die an sich harmlosen Wörter mit bösen Absichten verwendete, abgestellt. Gleichermaßen kann nicht ausgeschlossen werden, rein theoretisch, dass das Skandieren von „From the River ...“ eine Ehrerbietung an die Hamas sein soll bzw. den Wunsch, Israel möge am besten nicht existieren, ausdrückt.
Wenn für den Tatbestand der Volksverhetzung ein expliziter, starker „Inlandsbezug“ ausschlaggebend sein soll (in § 130 StGB ist ja in der Tat von „Teilen der Bevölkerung“ als Adressaten die Rede) – Herrn Schmitz Interpretation, dass die in Deutschland lebenden Juden mit tangiert sind, ist hier aber durchaus plausibel –, bedeutete das im Umkehrschluss, es wäre recht unproblematisch, Gruppierungen im Ausland zu „beschimpfen, böswillig verächtlich zu machen oder zu verleumden“. Im Paragrafen steht aber auch, der öffentliche Frieden dürfe nicht gestört werden; das kann man durch die Beschimpfung in- wie ausländischer Gruppen bewirken. Evtl. sollte man den Paragrafen mal überarbeiten im Sinne von ausweiten und präzisieren.
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Kommentar von Palmsöm
Na ja so lange nicht jemand mit einen Schild rumläuft wo darauf steht:
„Von der Maas bis an die Memel,
Von der Etsch bis an den Belt“
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Kommentar von StephanU
Im Bereich der "Meinungsdelikte" lässt sich jedes Recht so auslegen und uminterpretieren, dass es den erwünschten Zweck erzielt. Widersprüche werden notfalls durch sophistische Spitzfindigkeiten zugekleistert.
Selbst das Grundgesetz ist nicht vor kreativer Deutung sicher. So ist der Artikel 1 zur Menschenwürde heute die Rechtfertigung für eine grenzenlose Masseneinwanderung. Und Artikel 2 zum Recht auf körperliche Unversehrheit wird nicht mehr als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat gedeutet, sondern als Eingriffsrecht des Staates, um seine Bürger "vor Pandemien zu schützen".
In der Ohnmacht vor der kreativen Juristerei retten sich viele ins altbackene Gutmenschentum a la Voltaire. Aber wer sein Leben dafür geben will, dass Ricarda Lang ihre Meinung frei äußern darf, muss schon ziemlich verzweifelt sein.