„Die Kunst- und Berufsfreiheit und die kulturelle Teilhabe für alle Menschen darf nicht von einem Pharmazertifikat abhängig sein“

Julia Neigel: Öffentlicher Gerichtstermin am 27. Juli in Bautzen

von Gaia Louise Vonhof (Kommentare: 8)

„Menschen sind keine Autos, die ihren Gesundheitsstatus per TÜV zu belegen haben und ‚draußen bleiben‘ müssen, wenn sie einer staatlichen Pharmakampagne und dessem ‚Angebot‘ nicht folgen wollen.© Quelle: Facebook: Julia Neigel (https://www.facebook.com/julianeigel/photos)

Sängerin Julia Neigel hat Klage gegen den Freistaat Sachsen und seine Coronaverordnungen eingereicht – und erhebt damit einmal mehr ihre Stimme für Kunst- und Berufsfreiheit sowie für kulturelle Teilhabe, auch ohne „Impf-Zertifikate“. Im Juli kommt es zum öffentlichen Gerichtstermin im Bautzen. Ein Aufruf von Julia Neigel.

Die Musikerin und Produzentin Julia Neigel ist eine couragierte Frau. In der Coronazeit gehörte sie zu den wenigen Künstlern, die ihre Stimme und Prominenz nutzte, um immer wieder auf den Maßnahmen-Irrsinn und dessen Auswirkungen auf Gesellschaft, Menschen und deren Gesundheit hinzuweisen. Alexander-wallasch.de berichtete hier, hier und hier.

Mit einem starken Gerechtigkeitsgefühl ausgestattet, sagt die prominente beliebte Sängerin mit der mehrere Oktaven umfassenden Stimme nicht nur, was sie denkt – sondern wird auch immer wieder darüber hinaus aktiv: Im November 2021 hatte Neigel beim Oberverwaltungsgericht Bautzen gegen den Freistaat Sachsen und dessen Corona-Verordnung Klage eingereicht, da nach Neigels Dafürhalten Kunst- und Berufsfreiheit und kulturelle Teilhabe für alle Menschen nicht von einem Pharmazertifikat abhängig sein dürfen. Das Gericht wies ihr Eilbegehren ab. Jetzt endlich kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die auch der Öffentlichkeit zugänglich sein wird.

Jetzt ruft die Künstlerin dazu auf, sie in der öffentlichen Verhandlung mit Anwesenheit zu unterstützen, und gibt schon einen überzeugenden Vorgeschmack über die Begründung ihrer Haltung gegen die „2G-Pflicht“ und gegen eine „mittelbare Impfpflicht" bei Veranstaltungen. Laut Julia Neigel darf zu dem Gerichtstermin jeder kommen, „so wie es sich im öffentlichen Raum und bei Veranstaltungen gehört und schon immer gehört hat.“

Donnerstag, den 27. Juli 2023, am Oberverwaltungsgericht Bautzen. Adresse: Ortenburg 5, 02625 Bautzen, Saal 5, 11 Uhr. Die Sitzung ist öffentlich.

Hier der lesenswerte Facebook-Post der Künstlerin:

"ACHTUNG! ÖFFENTLICHE STELLUNGNAHME:
GERICHTSTERMIN AM 27.07.23 AM OVG IN BAUTZEN ZUR NORMENKONTROLLKLAGE, WEGEN ANFECHTUNG DER "2G-PFLICHT" IN DER KULTUR UND DEM KULTURLOCKDOWN IN SACHSEN VON NOVEMBER 2021 - FEBRUAR 2022.

Ihr Lieben,

ich habe mich von Beginn der Corona-Maßnahmen an gegen eine Injektionspflicht mit dem seinerzeit bedingt zugelassenen Sars-Cov-2-mRNA-Arzneimittel der 4 begünstigten Pharmakonzerne ausgesprochen. Ich habe mich deshalb auch gegen die „2G-Pflicht“ und damit gegen eine "mittelbare Impfpflicht" bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum ausgesprochen, da nicht nur ich der Auffassung bin, daß:

1. die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG für jeden Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus gilt, somit der Körper des Menschen anhand seines Selbstbestimmungsrechts ausschließlich dem jeweiligen Menschen selbst gehört und er anhand der Menschenwürde nach Art. 1 Satz 1 GG nicht zum Objekt des Staates und der Allgemeinheit gemacht werden darf, da jeder Mensch auch durch dieses mRNA-Arzneimittel geschädigt und/oder getötet werden kann und,

2. Die verpflichtende und vollständige Aufklärung durch einen Arzt bezüglich der Risiken, bei fehlendem Abschluss aller klinischen Studien, hierbei nach der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh nicht eingehalten hat werden können, damit eine freie Einwilligung ohne vollständige Aufklärung faktisch nicht durchgeführt werden hat können, auch sensible medizinische Daten nicht für jedermann einsehbar sein dürfen, da sie unter das Ärztegeheimnis fallen und Tests zudem das mildere Mittel sind,

3. Es sich hierbei:

a.) Um eine freiwillige Teilnahme an einem medizinischen Experiment mit einer, medizinisch gesehen, neuartigen mRNA-Gen- und Zelltherapie nach den Grundsätzen aus Art. 7 Satz 2 Zivilpakt 1 (ICCPR) und dem Nürnberger Kodex handelt, wenn auch politisch als Impfung deklariert und deshalb niemand nach Art. 7 Abs. 1 ICCPR dazu genötigt werden darf und dürfte, da,

b.) Bei einer "bedingte Zulassung" der EU und nach deren Verordnung (EG) 705/2006 vom 29.03.2006 die notwendigen klinischen Daten und die langfristige Sicherheits- und Risikoabwägung fehlen und daher,

c.) Der 10. Erwägungsgrundsatz der Verordnung für "bedingte Zulassungen von Arzneimitteln" der EU die staatliche Verpflichtung beinhaltet, daß,

d.) Das Gesundheitswesen und jeder Patient detailliert über die Grundlagen der "bedingten Zulassung“, deren Risiken und der daraus im Umkehrschluss resultierenden, lediglich freiwilligen Teilnahme aufzuklären ist, was so nicht geschah,

e.) Die Tatsache, dass die EMA in einem Versuchsprogramm (Risk-Management-Plan) die 2. und 3. klinische Studie noch bis Dezember 2023 durchzuführen hatte nicht kommuniziert wurde,

f.) Die Pharmakonzerne vom Staat haftungsbefreit wurden,

g.) Es dazu auch 3 Urteile des EuG vom 09.11.21 zu eben 3 von diesen 4 Arzneimitteln gibt, die besagen, dass die bedingte Zulassung dieser mRNA-Arzneimittel für eine mittelbare, oder unmittelbare Impfpflicht in den Nationalstaaten deshalb keinerlei Rechtskraft entfalten könne,

4. Das Arzneimittel weder eine sterile Immunität bietet, noch vor einer Infektion und einem damit einhergehenden schwerem Verlauf sicher schützt, noch einen Fremdschutz erzeugt und damit medizinisch keine Wirksamkeit einer im Gesetz deklarierten „vollständigen Immunität“ erfüllen kann,

5. Das Recht auf kulturelle Teilhabe

a.) nach dem Art. 15 Abs. 1 Sozialpakt 1 (ICESCR) aus dem Völkerrecht für jeden Menschen jedweden Status (Art. 2 ICCPR und ICESCR) gilt und,

b.) eine existenzielle Daseinsfürsorge nach dem Urteil des BVerfG ist, (Siehe: Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012, 2. und 3. Leitsatz)

6. Kulturschaffende und deren Kunst-, Versammlung-, Gewissens -, Vermögens- und Berufsfreiheit nach dem GG, der GRCh, der EMRK und nach Art. 15 Abs. 2 und 3 Sozialpakt 1 (ICESCR) weder von einer politisch motivierten Staatsräson, noch von damit verknüpften Verkaufsinteressen etwaiger Pharmakonzerne beeinflusst werden dürfen, oder freie Künstler dazu genötigt werden dürften dafür werben zu müssen, nur um arbeiten zu können.

Diese Fakten waren schon im Februar 2021 bekannt.

Wie ihr wisst, wurde nach Aufhebung der "pandemischen Lage nationaler Tragweite“ durch den Bundestag am 25.11.21 in fast allen Bundesländern durch noch rigidere Corona-Verordnungen die „2G-Pflicht“ bei Veranstaltungen ausgerufen, obwohl seinerzeit in § 28 a Abs. 1 Nr. 2a IfSG für den Publikumsverkehr im öffentlichen Raum die „3G-Regel" zu gelten hatte und auch die Konferenz der Ministerpräsidenten im August 2021 dies so entschieden hat und auf der Bundeskanzleramt-Internetseite, übrigens bis heute, so kommuniziert ist.

Hinzu kommt, dass zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 23.11.21 im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2021, Teil I Nr. 79, in den Artikeln 8 und 9 (zu § 28 a IfSG) explizit mitgeteilt wird, daß - ab sofort - für eine "allgemeine Betriebsschließung", sowie für eine "allgemeine Ausgangssperre", keine automatische Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Satz 1 und 2 GG für die Regierungen der Bundesländer nach dem IfSG mehr vorläge. Vielmehr wären die Länder nun nach dem ab dem 23.11.2023 neuen § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG dazu zwingend verpflichtet, zuvor per parlamentarischem Beschluss und expliziter Begründung einer „Hotspot“-Regelung, punktiert für Region zu Region, jedwede Grundrechtseinschränkung detailliert und angemessen zu begründen und durch das gesamte jeweilige Parlament vorab zu beschliessen, während alle vorherigen Verordnungen bis spätestens zum 15.12.2021 auszulaufen hätten.

Ich habe zum Zeitpunkt der Umstellung von der 3G-Regelung nach § 28 a Abs. 1 Nr. 2a IfSG auf die aus dem Nichts erschaffene sächsische "2G-Pflicht" und nach Aufhebung der "pandemischen Lage nationaler Tragweite", im Bundesland Sachsen Konzerte absolviert und wir hatten auch weitere geplant, die von einem Tag von der "3G-Regel“ auf den anderen Tag auf eine „2G-Pflicht" dort staatlich umdeklariert wurden. Dabei war es in der Kürze beinahe keinem Künstler mehr möglich von dieser spontanen, staatlich angeordneten 2G-Umstellung des Bundeslandes zurückzutreten, ohne dabei möglicherweise wirtschaftlich in Not zu geraten, da es bei Absage einer schon organisierten Veranstaltung urplötzlich keine staatliche Entschädigung mehr gab, weil man nun ja anhand sächsischer „2G-Pflicht“ keine Einschränkungen der Personenzahl durch Abstand oder Tests bei einer Veranstaltung mehr haben würde. Daß die „2G-Pflicht“ ohne Tests die Infektionsrate aber auch noch erhöhte und bei fehlendem Fremdschutz des Arzneimittels das Gegenteil auslösen wird müssen, schien die Regierung in Sachsen nicht zu interessieren.

Die oben beschriebenen Vorraussetzungen für eine Ermächtigungsgrundlagen einer sächsischen „2G-Pflicht" waren unserer Auffassung nach im Bundesland Sachsen in dieser Form nicht gegeben, kurzsichtig, gefährlich und unangemessen, sodaß man als Künstler seitens des Bundeslandes Sachsen dazu nicht verpflichtet hat werden dürfen, Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus ohne negativen Testnachweis von Konzerten auszuschliessen, diese somit zu diskriminieren und zudem indirekt für mRNA-Arzneimittel über eine mittelbare Impfpflicht bei kultureller Teilhabe mit diesen werben zu müssen, oder auf seine Arbeit in Sachsen verzichten zu müssen. Außerdem wurde durch allgemeine Betriebsschliessungen in ganz Sachsen einige Tage später über Monate hinweg allgemein ein kompletter Kultur-Lockdown und sogar eine allgemeine Ausgangssperre für Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus eingeführt, von dem Künstler ebenfalls betroffen wurden und die nach dem erwähnten BGBl vom 23.11.21 zur Änderung des IfSG allgemein und flächendeckend nicht mehr durchgeführt hätten werden dürfen. Einige schon bis März 2022 geplante Konzerte konnten in Sachsen damit gar nicht mehr durchgeführt werden.

Die Kunst- und Berufsfreiheit und die kulturelle Teilhabe für alle Menschen darf nicht von einem sächsischen Pharmazertifikat abhängig sein. Künstler sind außerdem keine Pharma-Testimonians und erst Recht keine politischen Erfüllungsgehilfen des sächsischen Staates, oder die einer sächsischen Pharmaindustrie. Es gab und gibt außerdem andere und mildere Wege, um eine Infektion und die Gefährdung der Bevölkerung auszuschliessen. Menschen sind keine Autos, die ihren Gesundheitsstatus per Pharmakonzern-TÜV zu belegen hätten und "draußen bleiben" müssten, wenn sie einer sächsischen und staatlichen Pharmakampagne und dessem "Angebot" nicht folgen wollen.

Deshalb habe ich im November 2021 am Oberverwaltungsgericht Bautzen gegen den Freistaat Sachsen und dessen Corona-Verordnung Klage einreichen lassen. In einem Eilverfahren wurde uns dann mitgeteilt, dass alle Menschen, die sich nicht der Teilnahme des medizinischen Versuches mit dem mRNA-Arzneimittel unterwerfen würden, selbst daran „schuld" seien, daß sie ein Konzert in Sachsen nicht hätten besuchen dürfen, weil sie, de facto und als Menschen, eben nur einen natürlichen Gesundheitsstatus und gerade keinen "Impfstatus" aufweisen würden und deshalb - trotz nicht vorhandenem Fremdschutz durch das Arzneimittel und sächsischen Verbots der Vorlage des Nachweises eines negativen Tests - ohne 2-fachen „Impfstatus“ keinen Beleg der „vollständigen Immunität“ nach dem IfSG und der Ausnahmeschutzverordnung hätten und somit entgegen jedweder medizinischen Logik aus Sicht des Gerichts die Öffentlichkeit „gefährden“ würden. Das Gericht wies u.a. mit dieser Begründung unser Eilbegehren ab.

Ich habe daraufhin eine Normenkontrollklage am OVG Bautzen gegen das Verordnungswirrwarr einreichen lassen, bei der – überspitzt gesagt - sich täglich ändernden Corona-Verordnungen, welches nun als Verfahren mit Az. 3 C 90/21 endlich zu einer mündlichen Verhandlung führt. Sie findet am Donnerstag, den 27. Juli 2023, am Oberverwaltungsgericht Bautzen statt. Adresse: Ortenburg 5, 02625 Bautzen, Saal 5, 11 Uhr.

So eine schreckliche und unangemessene Spaltung der Gesellschaft durch staatliche Hand darf sich nie mehr wiederholen. Wir werden da sein. Die Sitzung ist öffentlich und für jedermann zugänglich. Jeder darf kommen, so wie es sich im öffentlichen Raum und bei Veranstaltungen gehört und sich schon immer gehört hat.

Eure Julia Neigel"

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