Katastrophe in Karlsruhe

Jetzt spricht Prof. Martin Schwab: Krasses Fehlurteil des BGH gegen den Weimarer Richter, der Kinder vor Maskenterror schützte

von Martin Schwab (Kommentare: 10)

„Mein Appell an die Richterschaft in Deutschland: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie die RKI-Protokolle heranziehen.“© Quelle: Pixabay / Caniceus

Erfolglose Revision gegen das Skandalurteil gegen den Weimarer Richter, der die Maskenpflicht als kindeswohlgefährdenden Unsinn richterlich untersagte und dafür wegen Rechtsbeugung zu zwei Jahren Bewährungsstrafe verurteilt wurde – was einem Berufsverbot gleichkommt.

Von Prof. Dr. Martin Schwab

Der Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar hatte durch eine Eilentscheidung auf der Grundlage des § 1666 Abs. 4 BGB die Durchsetzung der Masken- und Testpflicht für Kinder an einer Schule in Thüringen untersagt. Das LG Erfurt hatte ihn dafür wegen Rechtsbeugung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Der BGH hat die Revision von Christian Dettmar nun mit Urteil vom 20.11.2024 – 2 StR 54/24 zurückgewiesen. Christian Dettmar ist ab sofort seinen Job los.

Was sind die Gründe für die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH)?

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt aktuell noch nicht vor. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es:

„Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte […] bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen.“

Warum handelt es sich um ein Fehlurteil?

Unterstellt man, dass die Pressemitteilung auch zugleich den Kern der tragenden Urteilsgründe repräsentiert, ist Folgendes zu kritisieren:

1. Der BGH hat die Struktur eines Kindeswohlverfahrens nach § 1666 Abs. 4 BGB nicht verstanden. Für ein solches Verfahren gilt das Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“ gerade nicht. Ein Richter kann vielmehr von Amts wegen tätig werden. Das wird er immer nur dann tun, wenn der Sachverhalt, von dem er Kenntnis erlangt, nach seiner Einschätzung das Kindeswohl gefährdet. Im Kindeswohlverfahren ist ein Richter also gerade nicht unbefangen.

Wenn Christian Dettmar also ganz von sich aus tätig werden durfte, durfte er auch an entsprechenden Verfahrensanregungen betroffener Eltern und Kinder mitwirken. Dass das Urteil von Christian Dettmar gerade nicht von vornherein feststand, lässt sich daran ablesen, dass die Staatsregierung von Thüringen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte – zwar binnen einer kurzen Frist, aber Christian Dettmar durfte erwarten, dass die Regierung für die Notwendigkeit solcher diese Einschnitte in das Leben der Kinder wissenschaftliche Evidenz auf Knopfdruck liefern konnte. Sie hätte auch selbst Sachverständige benennen und deren Beauftragung anregen können. Allein – sie tat dies alles nicht.

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2. Der BGH verkennt, wie schwierig es angesichts permanenter medialer Hasspropaganda gegen „Corona-Leugner“ war, sich überhaupt als Verfahrensbeteiligter an ein Gericht zu wenden oder sich mit einem Sachverständigengutachten gegen die Narrative der Corona-Politik zu exponieren. Da musste vor Verfahrenseröffnung die Bereitschaft geeigneter Fachleute abgefragt werden, und ebenso musste ermittelt werden, welche Eltern und deren Kinder sich überhaupt einem solchen Verfahren zu stellen bereit waren.

3. Der BGH fragt ausdrücklich nicht, ob die Maßnahmen an den Schulen tatsächlich das Kindeswohl gefährdet haben. Damit rückt er von seinen bisherigen rechtlichen Maßstäben ab. Bisher hatte der BGH bei Verfahrensverstößen immer danach gefragt, ob bei korrektem Verfahren eine andere Entscheidung hätte herauskommen können. War das nicht der Fall, schied eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung aus.

Hätte der BGH dies auch im Fall von Christian Dettmar zugrunde gelegt, hätte er – wenn er denn meinte, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorlag – das Urteil des LG Erfurt aufheben und den Fall an das LG Erfurt zurückverweisen müssen. Das LG Erfurt hätte dann feststellen müssen, ob das Kindeswohl tatsächlich durch die Masken- und Testpflicht an den Schulen gefährdet war. Nach allem, was wir heute wissen, gibt es daran keinen Zweifel.

Welches Signal geht vom Urteil des BGH aus?

Es besteht die Gefahr, dass jetzt bei sämtlichen Richtern, die aktuell noch über Corona-Bußgelder, Corona-Verordnungen, Impfschäden, aber auch über Äußerungsdelikte im Zusammenhang mit Corona (z.B. Impfen-macht-frei-Posts) befinden, die Angst umgeht, dass sie ebenfalls ihren Job los sind, wenn sie gegen das Regierungsnarrativ entscheiden.

Daher mein Appell an die Richterschaft in Deutschland: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie die RKI-Protokolle heranziehen und dazu Fachleute des RKI als Zeugen laden, die diese ganzen Ungereimtheiten dann erklären müssen. So, wie es jüngst dasVG Osnabrück (Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 3.9.2024 – 3 A 224/22) gemacht hat. Dann zerbröseln die Narrative vor Gericht von ganz alleine – ohne dass jemand es wagen wird, Ihnen Rechtsbeugung vorzuwerfen: Denn Sie haben sich dann ja schließlich aus einer seriösen Quelle informiert!

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