Erste vier Termine vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth

Anwalt Ulbrich: Die Termine mit Krebs häufen sich

von RA Tobias Ulbrich (Kommentare: 4)

„Der Stoff Comirnaty ist grundsätzlich geeignet, die gesundheitlichen Schäden zu verursachen.“© Quelle: Anwalt Tobias Ulbrich, Pixabay/x3, Montage: Wallasch

Anwalt Tobias Ulbrich berichtet über Gerichtstermine zu schweren Impfschäden. Augenfällig ist, so Ulbrich, dass BioNTech in Salamitaktik nur das zugibt, was unausweichlich feststeht. So wird über Monate und Jahre über die Verwendung stets verschwiegen, mit welchem Plasmid die Comirnaty hergestellt wurde.

(mit Kurzfassung am Ende des Artikels)

Heute, den 02.04.2025, nahmen wir die ersten 4 Gerichtstermine vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wahr. Gegenstand der Verfahren waren jeweils Ansprüche gegen den Impfhersteller BioNTech Manufacturing GmbH, gerichtet auf Auskunft, Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Bei drei der vier Verfahren ging es um Krebserkrankungen wie Leukämie und Brustkrebs. Erst kürzlich mussten wir den Tod einer jungen Frau beklagen, die im laufenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München ebenfalls an Krebs verstarb.

Der Fokus richtete sich folgerichtig auch auf die besonderen kanzerogenen und karzinogenen Eigenschaften des Stoffs Comirnaty. Es wurde in zwei Fällen darauf verwiesen, dass bereits zu den jeweiligen dortigen Chargen u.a. FE6975 und FD7958 entsprechende Studien zu den Chargen durchgeführt wurden, die nachweisbar mit pDNA und SV40 kontaminiert waren, und zwar im Bereich des Dreihundertfachen der gesetzlich zulässigen Grenzwerte. Der wissenschaftliche Aufsatz wurde u.a. auf https://publichealthpolicyjournal.com/category/clinical-research/ veröffentlicht. Wir hatten darüber bereits berichtet.

Augenfällig ist, dass BioNTech in Salamitaktik nur das zugibt, was unausweichlich feststeht. So wird über Monate und Jahre über die Verwendung stets verschwiegen, mit welchem Plasmid die Comirnaty hergestellt wurde.

Nachdem 4 unterschiedliche Labore bestätigten, dass sie große Mengen an pDNA und SV40 gefunden hatten, wurde es dann auch unausweichlich, mit Schreiben vom 29.02.2024 gegenüber der EMA erstmals einzuräumen, dass hier nicht das angegebene Plasmid wie im Zulassungsverfahren eingereicht war.

Dort hatte die Beklagte SV40 herausgelöscht, sondern das Plasmid, das aus dem Gentechnikprogramm der Pfizer Inc. stammte. Wörtlich übersetzt heißt das:

„Wir bei Pfizer konnten dabei auf die im Rahmen des Gentherapieprogramms von Pfizer entwickelte Plasmid-DNA (pDNA) zurückgreifen, die wir für die Produktion nutzen konnten“ (pDNA = Plasmid-DNA).

Es ist sowohl in der wissenschaftlichen Literatur als auch bei den Behörden „amtsbekannt“, dass es sich bei SV40 um ein Onkogen handelt, also ein Stoff, der die Bildung von Krebs fördert.

Im Plasmid im Gentechnikprogramm der Pfizer Inc. wird das SV40 funktional so beschrieben, dass es als Transportmittel für die pDNA in den Nukleus fungiere. In den gerichtlichen Verfahren erklärt BioNTech, dass sie zwar das Plasmid genommen hätte, aber das SV40 für Comirnaty, selbst wenn es enthalten gewesen sei, funktionslos sei. Empirisch ist die Aussage durch die Testung nach Transfektion (s.o.) bereits widerlegt.

Wir hatten in allen 4 Terminen eine Einzelrichterin, die scheinbar auch die Presse zu ihren Terminen geladen hatte, da wir jedenfalls nicht mit der Presse gesprochen hatten und auch die Gegenseite üblicherweise nie mit der Presse spricht oder Antworten gibt.

So saß eine Vertreterin des Bayerischen Rundfunks und einer Nürnberger Zeitung im Gerichtssaal. Die Frau Vorsitzende gab den Sach- und Streitstand auf der Grundlage vorgefertigter Plattitüden wieder, die nicht in den Rechtsstreiten den Kern des Vortrags bildeten. Als ich in jedem Verfahren darauf hinweisen wollte, rollte sie mit den Augen, um mir zu signalisieren, ob das denn sein müsse.

Da ich zu dem Zeitpunkt nicht wusste, dass Presse anwesend war, gab ich jeweils die Standpunkte wieder, die möglicherweise auch als Standpauke verstanden wurden.

Wir hatten umfassend zur Anspruchsgrundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 AMG i.V.m. § 96 Nr. 3 AMG vorgetragen. Die Einzelrichterin schaffte es in keinem Termin, die Anspruchsgrundlage zu benennen, geschweige denn gedanklich der Prüfung der dortigen Tatbestandsmerkmale zu folgen.

Weil die Richterin immer so auf der Kausalität herumritt, versuchten wir deutlich zu machen, dass bei Verletzung des Schutzgesetzes gemäß § 8 Abs. 1 AMG (i.V.m. § 96 Nr. 3 AMG) derjenige darlegen und beweisen muss, dass die Verletzung des Schutzgesetzes nicht den gesundheitlichen Schaden verursachte. Mir kam es so vor, als habe die Richterin noch nie davon gehört.

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Dann fuhr ich fort zur Kausalität der Gefährdungshaftung. Hier ist tatbestandsmäßig gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AMG vorzutragen, dass der Stoff Comirnaty grundsätzlich geeignet ist, die gesundheitlichen Schäden zu verursachen.

Das machen wir wie folgt:

Wissenschaftliche Literatur zur systematischen Funktionsweise des angegebenen medizinischen Wirkstoffs Spike-Protein (S) Wuhan 1

Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Krebesentstehung und allen Einzelfaktoren

Darlegung, dass Comirnaty alle Einzelfaktoren für die Krebsentstehung kumulativ erfüllt

Konkreter Nachweis, dass bei jeder genutzten konkreten Charge diese Krebserkrankungen auch verzeichnet werden konnten

WHO-Fragenkatalog zur Bestimmung der Kausalität bei Impfschäden

Darlegung der Pharmakokinetik

Onkogene wie SV40

Keine GMP-Zertifizierung bis 18.09.2023 des Produktionswerks in Marburg

Chargenabhängige Chargenverursachung

Ergo: Der Stoff Comirnaty ist grundsätzlich geeignet, die gesundheitlichen Schäden zu verursachen.

Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass diese Punkte bereits streitig seien. Dann erläuterte ich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abweichungen im Produktionsprozess (Process 2), die Verwendung von SV40, die Verwendung der pDNA und die Einstufung von Comirnaty in OEB (hoch toxisch ab 1 Mikrogramm) zu Risikoerhöhungen im Verhältnis zum Produkt in den klinischen Phasen vor der bedingten Zulassung führen, hinsichtlich derer erst einmal die Beklagte ausschließen muss, dass diese neu gesetzten Risiken nicht die gesundheitlichen Schäden verursachten.

In jedem neuen Rechtsstreit konnte ich dann jeweils noch maximal einen neuen Punkt ansetzen. Die Einzelrichterin hatte sich dann in den Kopf gesetzt, die Kausalität dadurch zu zerstören, dass die Impfentscheidung in keinem kausalen Zusammenhang zu unzutreffenden Fachinformationen stehe.

Sie hat die Rechnung aber ohne den Wirt gemacht, denn bei informatorischen Fragen durfte auch der Anwalt fragen. Ich fragte daher:

Ist Ihnen aus den öffentlichen Medien bekannt, dass fortlaufend gebetsmühlenartig der Stoff Comirnaty als "wirksam und sicher" bezeichnet wurde? Antwort stets: Ja.

Ist Ihnen bekannt, dass BioNTech die Wirksamkeit mit 95 Prozent angab, was so verstanden wurde, dass jeder zu 95 % gegen die Infektion danach geschützt war und auch andere nicht mehr anstecken konnte? Antwort stets: Ja.

Ist Ihnen bekannt, dass die Beklagte bzw. die Vertriebspartnerin der Beklagten die Medienkampagne zur Absatzsteigerung des Produkts Comirnaty (70 % Marktanteil) "Pandemie der Ungeimpften" fuhr? Antwort stets: Ja.

Ist Ihnen bekannt, dass die Beklagte die Kampagne zur Absatzsteigerung fuhr, dass Kinder ihre Großeltern töten könnten, wenn sie nicht geimpft seien? Antwort stets in allen Verfahren: Ja.

Sind Ihnen die 3G-Maßnahmen bekannt, die zur Absatzsteigerung als Kampagne gefahren wurden? Antwort stets: Ja, mit teilweise weiten Erklärungen, welchen 3G-Maßnahmen sie konkret ausgesetzt waren. Wenn Sie nun heute erklärt bekommen, dass es keinen Infektionsschutz und keinen Übertragungsschutz gab – hätten Sie sich dann impfen lassen? Antwort stets: NEIN.

Die Einzelrichterin, völlig außer sich wegen meiner Parade, versuchte sich dann im Reparieren zugunsten der Beklagten, indem dann Fragen nachgeschoben wurden, um die vorstehenden Antworten zu relativieren. So fragte sie jeden der Geschädigten, die jeweils anwesend waren, was sie denn unter Infektionsschutz und Übertragungsschutz verstünden, um sie aufs Glatteis zu führen.

Drei der Geschädigten hatten verstanden, dass die Richterin nicht auf ihrer Seite war. Einer der Geschädigten nicht, der dann angab, dass er unter Infektionsschutz auch die Linderung – also die Behandlung der Erkrankung – verstehe. Es wurde nach jeweiliger Besetzungsrüge und Rüge der funktionellen Zuständigkeit der Einzelrichterin streitig verhandelt.

Die Termine zur Verkündung einer Entscheidung hat sie auf den 15.05.2025 gesetzt. Da sie mutmaßlich die Presse eingeladen hatte zur eigenen Beförderung ihrer Karriere auf dem Rücken der Geschädigten, können und dürfen nur klageabweisende Entscheidungen dabei herauskommen, weil alles andere sicher nicht der sehr jungen Karriere im Freistaat Bayern guttun würde.

Gut, dass es immer noch junge Richterinnen gibt, die ihre Unabhängigkeit im Gerichtssaal derart zur Schau stellen. Die Beklagte hatte dann folglich nichts mehr zu tun.
Wir sind auf die objektive und neutrale Berichterstattung des BR und der Zeitung in Nürnberg gespannt, wie sie es vor Ort wahrgenommen haben. Ich habe meine Mobiltelefonnummer weitergegeben, damit sie die Möglichkeit haben, sich zu belesen oder weiter zu informieren, bevor sie schreiben. Bis jetzt meldete sich keiner.

Warum bloß?

Disclaimer: Alexander-Wallasch.de bzw. Alexander Wallasch weisen ausdrücklich darauf hin, dass Interview-Äußerungen und Artikel und längere Zitate ausdrücklich die Meinung des Zitierten, des Autors bei Fremdartikeln oder des Zitierenden wiedergeben und nicht zwingend die Meinung von Alexander-Wallasch.de bzw. Alexander Wallasch.

Kurze Version

Am 02.04.2025 fanden vier Gerichtstermine vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen BioNTech statt, mit Ansprüchen auf Auskunft, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Drei Verfahren betrafen Krebserkrankungen (Leukämie, Brustkrebs), eine Klägerin verstarb kürzlich an Krebs. Der Fokus lag auf den kanzerogenen Eigenschaften von Comirnaty. Studien zeigen, dass Chargen wie FE6975 und FD7958 mit pDNA und SV40 stark kontaminiert waren – weit über gesetzlichen Grenzwerten. BioNTech räumte am 29.02.2024 gegenüber der EMA ein, ein anderes Plasmid (mit SV40) als angegeben verwendet zu haben. SV40 gilt als krebserregend, BioNTech nennt es funktionslos – widerlegt durch Tests. Die Einzelrichterin wirkte voreingenommen, Presse war anwesend. Anspruchsgrundlage: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 AMG. Die Kausalität wurde mit wissenschaftlichen Belegen untermauert: Studien zu Spike-Protein, Krebserregung, SV40, Chargenanalysen. BioNTech muss beweisen, dass Schutzgesetzverletzungen nicht ursächlich waren. Die Richterin ignorierte dies und fokussierte Kausalität anders. Entscheidung: 15.05.2025. Berichterstattung von BR und Nürnberger Zeitung wird erwartet.

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