Erstes Zeitschriftenverbot in der Geschichte der Bundesrepublik

Anwalt Schmitz zum Compact-Verbot: Faeser und Haldenwang sind damit "gesichert faschistisch“

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 24)

Über das Vereinsrecht die Pressefreiheit auszuhebeln, ist offensichtlich rechtswidrig.© Quelle: X / BMI_Bund, Screenshot Alexander Wallasch

Mit dem rechtswidrigen Angriff von Faeser und Haldenwang auf die Pressefreiheit in Deutschland - konkret auf „Compact“ - ist gestern das erste Zeitschriftenverbot in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen worden.

Wer googelt oder Wikipedia bemüht, wird seit dem Ende der Nazis keinen Präzedenzfall finden. Selbst die Publikationen der KPD, der NPD, die stramm rechts von der NPD stehende „National-Zeitung“ sind niemals verboten worden. Warum nicht? Wegen der Pressefreiheit!

Faeser schafft damit vorsätzlich und systematisch ein faschistisches und demokratiefeindliches Klima in diesem Land, die Angst, seine Meinung nicht äußern oder publizieren zu können. Schere im Kopf. Wer ist die nächste „rechte Publikation“, die verboten wird? „Tichys Einblick“ – nein, der ist zu schlau. Oder das judenfeindliche „achgut.com“ von Henryk M. Broder, dem bekannten Antisemiten?

Zwar wurden früher einzelne Ausgaben von Publikationen, meist wegen Jugendschutz, indiziert. Ganze Zeitschriften aber nie.

Es handelt sich bei „Compact“, die seit Oktober 2013 erscheint - mit dem Zusatz „Magazin für Souveränität“ - um eine erfolgreiche politische Monatszeitschrift in Deutschland. Chefredakteur ist Jürgen Elsässer, Herausgeber ist der Kai Homilius Verlag. Seit 2015 vertritt Compact auch viele Positionen der Alternative für Deutschland (AfD) sowie der Pegida-Bewegung.

Und damit ist eigentlich schon alles gesagt – es handelt sich um einen Vorfeld-Angriff auf konservative Positionen und die Einführung von Staatszensur im Gewande eines „Verfassungsschutzes“, der immer mehr als kleiner Bruder von Gestapo und Staatssicherheit handelt. Es geht um einen Angriff auf die AfD und ihr publizistisches Umfeld.

Schon die Pressemitteilung ist verräterisch und kaschiert den rechtswidrigen Angriff über ein „Vereinsverbot“ – „Compact“ ist aber eine Zeitschrift, kein Verein. Wörtlich meldete das Ministerium der freudlosen Ministerin mit der grün-bunten Armbinde:

"Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat heute die rechtsextremistische 'COMPACT-Magazin GmbH' sowie die 'CONSPECT FILM GmbH' verboten. Auch Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vereinsverbote (!) verboten werden. Die Organisationen richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Artikel 9 des Grundgesetzes und § 3 des Vereinsgesetzes."

Frau Faeser:

„Ich (!) habe heute das rechtsextremistische "COMPACT-Magazin" verboten. Es ist ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene. Dieses Magazin hetzt auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie.“

Gerade dafür steht Elsässer aber nicht. Rechts ja, antisemitisch nein. Selbst der linkspolitische Eintrag in Wiki listet zwar böse Verstöße gegen den „Wokismus“ auf. Angriffe auf Juden vermögen selbst die nicht zu erkennen.

Der offenbar faschistische Ansatz von Faeser und damit die anstehende Aufhebung durch Gerichte ergibt sich aus den tragenden Gründen des Verbotes selbst.

Das Bundesinnenministerium veröffentlichte folgende Pressemitteilung zum Verbot (hier Auszüge):

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene. Das Verbot zeigt, dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen. Unser Signal ist ganz klar: Wir lassen nicht zu, dass ethnisch definiert wird, wer zu Deutschland gehört und wer nicht. Unser Rechtsstaat schützt all diejenigen, die wegen ihres Glaubens, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe oder auch wegen ihrer demokratischen Haltung angefeindet werden.

Die 'COMPACT-Magazin GmbH' wird von dem Rechtsextremisten Jürgen Elsässer geleitet. Die Hauptprodukte des multimedial ausgerichteten Unternehmens sind das monatlich erscheinende 'COMPACT-Magazin' mit einer Auflage von 40.000 Exemplaren (Anm. RA Schmitz: TAZ-Auflage: 47.000 Exemplare) und der Online-Videokanal 'COMPACT-TV'. (...)"

In ihren reichweitenstarken Publikationen und Produkten verbreite, so Faeser weiter, die "COMPACT-Magazin GmbH" antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte. Sie agitiere „gegen ein pluralistisches Gesellschaftssystem, das die Menschenwürde des Einzelnen achtet und die freie und gleichwertige Teilhabe aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der politischen Willensbildung vorsieht“.

In ihren Publikationen und Online-Auftritten propagiere die "COMPACT-Magazin GmbH" ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept, das nach ihrer Ansicht "ethnisch Fremde" aus dem Staatsvolk ausschließen will.

Und weiter:

„Die Menschenwürde derer wird missachtet, die nicht in dieses ethnische Konzept passen. Die 'COMPACT-Magazin GmbH' bedient sich dabei einer Widerstands- und Revolutionsrhetorik und nutzt gezielte Grenzüberschreitungen ebenso wie verzerrende und manipulative Darstellungen. Die von der 'COMPACT-Magazin GmbH' verbreiteten Inhalte zielen zudem darauf ab, Angehörige bestimmter ethnischer, insbesondere arabischstämmiger Bevölkerungsgruppen als Menschen zweiter Klasse herabzuwürdigen. Ihnen werden pauschal Negativeigenschaften wie Gewaltneigung und ein Hang zu Kriminalität zugeschrieben. Hierdurch soll ein gesellschaftliches und politisches Klima der Ausgrenzung dieser Bevölkerungsgruppen geschaffen werden. Die 'COMPACT-Magazin GmbH' verbreitet zudem antisemitische Inhalte. Dabei werden Verschwörungserzählungen etwa von einer omnipotenten jüdischen Finanzelite verbreitet, um Hass gegen Jüdinnen und Juden zu schüren.“

Es ist zu befürchten, so Faeser weiter, „dass Rezipienten der Medienprodukte durch die Publikationen, die auch offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden“.

Die zentrale Rolle der "COMPACT-Magazin GmbH" liege in der Popularisierung und weitreichenden Verbreitung des rechtsextremistischen Gedankenguts der "Neuen Rechten" über zahlreiche Publikationen und Veranstaltungen. Die "COMPACT-Magazin GmbH" sei ein zentraler Akteur bei der Vernetzung der "Neuen Rechten". So weise die Vereinigung enge Verbindungen zur rechtsextremistischen "Identitären Bewegung" (IB) und zum rechtsextremistischen Parteienspektrum auf. Die enge Vernetzung zeige sich unter anderem in der wechselseitigen Teilnahme an und Unterstützung von Veranstaltungen. Soweit die Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums.

Aber genau das ist erlaubt und nennt sich Pressefreiheit. Man muss weder Elsässer, „Compact" oder „rechte Standpunkte“ mögen. Sie sind Bestandteil eine Demokratie.Die aufgeführten Vorwürfe sind allesamt Bestandteil der Meinungsfreiheit.

Ich darf geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte verbreiten, ich darf ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept vertreten, das die Einbürgerung "ethnisch Fremder" erschwert, ich darf eine Widerstands- und Revolutionsrhetorik nutzen und sogar verzerrend und manipulativ darstellen.

Sonst gäbe es ja den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den „Süddeutschen Beobachter“ lange nicht mehr.

Ich darf arabischstämmige Bevölkerungsgruppen als illegale Einwanderer ablehnen, wenn ich der Auffassung bin, dass diese unsere Kultur und innere Sicherheit gefährden. Ich darf diesen Negativeigenschaften wie Gewaltneigung und ein Hang zu Kriminalität zuschreiben. Insbesondere wenn dies die Statistik der Innenministerin bestätigt.

Es geht hier nicht um die inhaltliche Rechtfertigung der Positionen von „Compact“. Es geht schlicht um die Freiheit, diese Positionen zu vertreten. Die Gefahr für dieses Land geht nicht von Magazinen aus, sondern von durchgeknallten Politikern mit Staatsmacht.

Dieser einzigartige Vorgang wird von Gerichten aufgehoben werden.

Über das Vereinsrecht die Pressefreiheit auszuhebeln, ist offensichtlich rechtswidrig. Warum die Systemmedien in Jubel fallen, ist nur vordergründig klar. In der Sache bedeutet das, dass der „Verfassungsschutz“ über das ebenfalls rechtswidrig angewendete Vereinsrecht für die Pressezensur JEDER PUBLIKATION zuständig ist.

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Zwar können nach § 3 VereinsG nicht nur eingetragene Vereine im Sinne des § 21 BGB verboten werden. Erfasst sind auch Unternehmensvereinigungen, gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse aller Art … Es müssen aber vereinsähnliche Strukturen sein. Es muss sich um eine „Mitgliederstruktur“ handeln.

Herausgeber ist aber hier schon kein Verein, sondern ein Verlag, beherrscht von Elsässer. Fast jede Zeitung in Deutschland besitzt eine solche Struktur. So kann also jetzt nach Faeser-Meinung vom Bundesinnenministerium grundsätzlich jede unliebsame Zeitung verboten werden.

Jede Redaktion hat Mitglieder – ohne Verein zu sein.

Es handelt sich um einen „Staatsputsch“ gegen die Pressefreiheit. Und das ist erst der Beginn der Abschaffung „falscher Ansichten“, wenn es nach der SPD geht.

Bei staatlichen Angriffen auf die Existenz von Radio Dreyeckland (RDL) stand die gesamte linke Presse einschließlich ver.di noch auf Seiten der Meinungsfreiheit. Die Gewerkschaft ver.di schrieb am 21. August 2023:

"Die Pressefreiheit ist ein geschütztes Gut. Nur leider lässt sich diese Grundsäule einer freien Gesellschaft auch aushebeln. Das hat sich bereits vor Jahren gezeigt, als das Bundesinnenministerium einfach so ein Medium verbot. Aktuelle Entwicklungen bei Radio Dreyeckland zeigen nun: Das Problem ist bis heute nicht behoben. Und kaum jemand scheint sich für diese gefährliche Sicherheitslücke des Rechtsstaats zu interessieren. (...)"

Die Vorgeschichte reiche fast genau sechs Jahre zurück, so die Gewerkschaft weiter. Am 14. August 2017 habe das Innenministerium „Linksunten.Indymedia“ verboten. Von da an habe es unter Strafe gestanden, die Webadresse zu betreiben und den Namen sowie das Logo der Plattform zu verwenden.

Wieder ver.di:

„Was damals passiert ist und bis heute nachwirkt, könnte man in der Sprache der IT-Welt als Hack bezeichnen: Ein Angreifer nutzt eine Schwachstelle – eine Sicherheitslücke – aus, um ein ansonsten gut geschütztes System erfolgreich anzugreifen. Das System ist die Pressefreiheit. Die Sicherheitslücke ist die Möglichkeit, die besonderen Schutzmaßnahmen für diese Freiheit über das Vereinsrecht zu umgehen.“

Formal richte sich das Verbot nämlich nicht gegen das Medium, sondern gegen das lose organisierte Kollektiv hinter Linksunten, das das Innenministerium als Verein definierte und illegalisiert hatte, so ver.di.

„Der Verein ,linksunten.indymedia’ läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Verein ,linksunten.indymedia’ ist verboten und wird aufgelöst. So hieß es in der Verfügung des Innenministeriums, die sich auf Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes berief.“

Auch Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen, äußerte sich zum Fall „indymedia“: Pressefreiheit gelte auch für unbequeme, ja selbst für schwer erträgliche Veröffentlichungen. Mihr:

„Dass die Bundesregierung ein trotz allem journalistisches Online-Portal durch die Hintertür des Vereinsrechts komplett verbietet und damit eine rechtliche Abwägung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit umgeht, ist rechtsstaatlich äußerst fragwürdig.“ Das liefere „repressiven Regimen in aller Welt einen Vorwand, es den deutschen Behörden gleichzutun.“

ver.di fragt:

„Die Sicherheitslücke, mit der es möglich war, Linksunten einfach so zu verbieten, ist also weiterhin offen. Könnte sie genutzt werden, um auch gegen andere Medien vorzugehen?“

In diesem Falle nicht. Denn Compact ist nicht wie „Linksunten“ vereinsähnlich organisiert.

Die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt (bald wohl nicht mehr):

„Nach dem Grundgesetz haben Medien Freiheit. Oft wird dabei von Pressefreiheitgesprochen. Presse sind Zeitungen und Zeitschriften. Mit Pressefreiheit ist aber die Freiheit aller Medien gemeint. Medien sind zum Beispiel das Internet, das Fernsehen, das Radio oder die Zeitung. Die Menschen, die für die Medien verantwortlich sind, entscheiden selbst, über welche Themen sie berichten und wie sie etwas aufschreiben, sagen oder filmen. Medien dürfen auch über Themen berichten, die ich selbst anders sehe. Medien dürfen über Dinge sprechen, die ich selbst nicht gut finde. Medien müssen nicht meine Meinung vertreten. Im Grundgesetz steht auch: ,Eine Zensur findet nicht statt.' Zensur bedeutet, dass Medien kontrolliert werden. Es wird kontrolliert, was geschrieben steht, was gesagt oder abgebildet wird. Zensur übt meistens der Staat aus. Es gibt dann zum Beispiel keine Pressefreiheit. Der Staat verbietet dann Meldungen und Berichte, die ihm nicht gefallen. Niemand darf bestraft werden, wenn die Regierung eine andere Meinung hat.“

Eine Anekdote bleibt. Als sich der SPIEGEL 1952 (!) noch als „Sturmgeschütz der Demokratie“ verstand und nicht als fördergeldberechtigte Publikation, schrieb er zum einem geplanten später gescheiterten Gesetz zur Zeitschriftenzensur:

„Der Journalistenverband schlägt vor, Zeitungsverbote sollen nur durch ordentliche Gerichte mit allen üblichen Berufungs- und Revisionsmöglichkeiten ausgesprochen werden können. Eine andere Möglichkeit: Verbot wird von einem verbindlichen Gutachten eines Presseausschusses abhängig gemacht und durch ein Gericht geprüft. (...) Hierzu Vizekanzler Franz Blücher: ,… Man kann ein solches Werkzeug im Kampf gegen die äußerste Rechte und Linke nicht ohne Rücksicht darauf schmieden, wer es vielleicht später in die Hände bekommt. Am besten wäre es, … zu warten.'“

Für Vereinsverbote ist übrigens der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wer als Linker darüber nachdenkt, ob das Compact-Verbot sinnvoll ist, lese den alten SPIEGEL-Artikel und das Interview mit dem damaligen Bundesinnenminister vollständig hier.

Am 19. November 1988 berichtete die Lausitzer Rundschau über eine Mitteilung der Pressestelle des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen:

"Wie besagte Pressestelle mitteilte, ist die Zeitschrift ,Sputnik' von der Postzeitungsliste gestrichen worden. Sie bringt keinen Beitrag, der die Festigung der deutsch-sowjetischen Freundschaft dient, stattdessen verzerrende Beiträge zur Geschichte.“

Die berichtende Rundschau war damals ausgezeichnet worden mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Gold und dem Orden Banner der Arbeit.

Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A. war über 20 Jahre lang Mitarbeiter und Redakteur des AfP (Archiv für Presserecht), Zeitschrift für das gesamte Medienrecht.

Folgen Sie RA Dirk Schmitz auf Twitter: @schmitzidirk Dirk Schmitz M.A., seit 1991 Rechtsanwalt, langjähriger ehrenamtlicher Richter, Kommunikationswissenschafter, engagierter Verteidiger, derzeit im Kryptowährungsprozess “Onecoin” vor dem Landgericht Münster. Schmitz sieht durch den Zeitgeist Meinungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit gerade in Masken- und Impfzeiten in Gefahr. Als “alter Liberaler” ohne FDP-Hintergrund steht Schmitz für Bürgerrechte und “die Freiheit des Andersdenkenden”. Sein dem Philosophen Voltaire zugeschriebener Leitspruch lautet: „Obwohl ich völlig anderer Meinung bin als Sie, würde ich mein Leben dafür geben, dass Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen.“

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