Pervertierung des Tatbestandsmerkmals

Rechtsanwalt Ulbrich: Die Zulassungsbehörde hat immer Recht

von Alexander Wallasch (Kommentare: 4)

Und ewig grüßt das Murmeltier: „Mit der Impfung hat das nichts zu tun."© Quelle: Kanzlei Rogert & Ulbrich

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich berichtet auf X von einem am Landgericht Mannheim verhandelten Impfschadensfall.

Thema heute: "Schadenersatzansprüche gegen BioNTech wegen ME/CFS, PostVac, Mitralklappeninsuffizienz, starkes Immundefizit und anschließende Covid19-Infektion waren am 16.04.2024 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim"

Für diejenigen, die meine Posts zu den mündlichen Verhandlungen verfolgen, ist das fast schon so wie: "... und ewig grüßt das Murmeltier".

Wenn es nicht so traurig wäre, bin ich jedes Mal wieder fassungslos, wie bei tausenden gleichgelagerten Geschichtserzählungen immer ganz stumpf kommt: "Mit der Impfung hat das nichts zu tun."

Auch beim Landgericht Mannheim wird wohl bei der 11. Zivilkammer die in Frührente gegangene Klägerin schnellstmöglich wieder nach Hause geschickt werden.

Denn das Landgericht Mannheim vertrat die vorläufige Rechtsauffassung, dass Behörden immer Recht haben und einmal zugelassene Medikamente nur dann zugelassen sind, wenn ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliege. Dies führe dann auch dazu, dass völlig gleich, was die Klägerin vorträgt, nicht mehr gehört werden muss. Das Arzneimittelhaftungsrecht wurde dann faktisch abgeschafft, da folgerichtig niemals mehr bei zugelassenen Medikamenten ein Schadenersatzanspruch denkbar wird.

Wir erklärten gebetsmühlenartig, wie bei jedem Landgericht, das gleich agiert, dass das Tatbestandsmerkmal "Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft" diametral der Ansicht "die Zulassungsbehörde hat immer Recht" gegenübersteht. Das Zulassungsverfahren hat mit Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nichts zu tun. Beide Kreise überschneiden sich nicht. Wir halten die Umdeutung in "Die Zulassungsbehörde hat immer Recht" für unzulässige Ermessensüberschreitung in der Auslegung des Tatbestandsmerkmals, da der Gesetzgeber genau das Gegenteil beabsichtigte. Er wollte gerade ermöglichen, behördliche Entscheidungen immer kritisch in Frage zu stellen, und stellte deshalb tatbestandlich genau darauf NICHT ab. Was da stattfindet, ist eine Pervertierung des Tatbestandsmerkmals in sein Gegenteil.

Die Konsequenz daraus ist, dass es das Arzneimittelhaftungsrecht grundsätzlich nicht mehr gibt, da ohne Aufhebung der Zulassung kein Fall denkbar wird, indem Schadenersatzansprüche noch nach Arzneimittelgesetz noch denkbar werden.

Weitere Konsequenz dessen ist, dass die Landgerichte einen entschädigungslose Aufopferung von Tausenden in den Impfschadensfällen für richtig halten, weil sie lediglich durch die behördliche Annahme eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses vermuten, dass dem Produkt so ein Nutzen beizumessen sei, dass Tote und Schwerverletzte bei einer Impfung in unermesslichem Ausmaß hinnehmbar seien. Wo die Grenze dieser Aufopferung dann sein soll, ist unklar. Nur hat das mit der Menschenwürdegarantie und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nichts mehr zu tun. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich dazu klar geäußert, dass kein Mensch zum Objekt staatlichen Handelns degradiert werden darf. Die Deklaration eines entschädigungslosen Kollateralschadens als quasi Aufopferung für Alle, die gesundheitliche Schäden infolge der Impfung rügten, ist die verfassungswidrige Wirklichkeit, die dadurch erschaffen wird.

Jedem Richter ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit klar, was sie da tun. Dennoch macht derzeit gut die Hälfte der Richter (soweit sie darüber bereits entschieden haben) bei diesem üblen Spiel mit.

So soll auch die Klägerin in Mannheim entschädigungslos nach vorläufiger Rechtsauffassung dieses Gerichts nach Hause geschickt werden.

Wenn die Heimatgerichte jeweils so mit ihren eigenen Bürgern umgehen und ihr Leid so wenig würdigen wollen, weil es auf den individuellen Vortrag gar nicht mehr ankommt, dann muss sich die Justiz nicht wundern, dass in Windeseile die gute Reputation deutscher Gerichte durch derartige Tabula-Rasa-Entscheidungen in den klageabweisenden Impfschadensfällen komplett zerstört wird.

Weiterlesen nach der Werbung >>>

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Zur Ehrenrettung des Landgerichts Mannheim sei gesagt, dass sie sich in Ruhe alles angehört haben und auch die Klägerin umfassend informatorisch anhörten und alles aufnahmen. Nach meinem Eindruck ging auch nicht alles spurlos an dem Gericht vorbei. Die Frau Vorsitzende nahm alles sehr ordentlich und sachlich auf.

Die Beklagtenvertreter gaben auch noch neue Spitzen zu Protokoll. Bisher kannten wir ja schon, dass BioNTech über ihre Anwälte bestreiten lässt, dass es unterschiedlich schadensträchtige Chargen in Deutschland gäbe. Das finden wir "sportlich", da es das PEI nicht auswertete und BioNTech selbst auf Seite 56 ihres PSUR #1 das Gegenteil dessen als Auswertung vorlegt.

Heute gesellten sich weitere kühne Behauptungen von BioNTech hinzu, indem der Prozessbevollmächtigte von BioNTech behauptete, dass es Process I und Process II bereits als Produktionsalternativen schon in der klinischen Phase vor der bedingten Zulassung gegeben habe und der EMA  alles bekannt gewesen sei und nicht erst nach der bedingten Zulassung als die Produktion auf Process2 nach dem 21.12.2020 auf Process2 umgestellt worden sei.

Des Weiteren behauptet nun BioNTech, dass die Wirksamkeitsstudien gemäß den speziellen Bedingungen im Anhang II E. der bedingten Zulassung erfüllt worden seien. Schließlich könne doch BioNTech nichts dafür, dass wegen der großen Gefahren auch der Placebogruppe ein Impfangebot zu unterbreiten gewesen sei. Das sei mit der EMA abgesprochen, so dass die Wirksamkeitsstudien eben ohne Placebogruppe hätte auskommen müssen. Wenn es dann keine Wirksamkeitsstudie im Sinne der speziellen Bedingungen gegeben habe, könne doch BioNTech nichts dafür.

Auch behauptet nun BioNTech, dass sie mit der EMA vereinbart hätten, dass sie die Gutachten zu den LNP ALC0159 und ALC0315 entgegen den niedergelegten Bedingungen im Anhang II E. zur bedingten Genehmigung nicht mehr hätten vorgelegt werden müssen, obgleich es inhaltlich bei den Bedingungen der bedingten Genehmigung geblieben sei.

An die Zunft der Pressevertreter gerichtet, würden mir bei den vorstehenden Behauptungen sofort ganz viele Fragen durch den Kopf schießen, die dann wohl zu beantworten wären:

1. Warum hat man dann am 21.12.2020 nicht gleich die endgültige Genehmigung erteilt, wenn die toxikologischen Gutachten zu den LNP und die Wirksamkeitsstudie keinerlei Rolle spielten? Warum durfte sich BioNTech nicht gleich selbst die Zulassung ausstellen, wenn es keinerlei relevanten Zulassungsprüfungsmaßstab mehr geben soll?
2. Wer entschied das bei der EMA?
3. War die EMA überhaupt zuständig, da immerhin die bedingte Zulassung von der EU Kommission stammte?
4. Hätte nicht die EU Kommission offiziell die Bedingungen zurücknehmen müssen und eine Abänderung der bedingten Zulassung vornehmen müssen?
5. Welche Mitarbeiter bei der EMA haben die Befugnis auf die Erfüllung von Bedingungen im Namen der EU Kommission verzichten zu dürfen?
6. Hier geht es um die Sicherheit der Anwendung von Arzneimitteln an gesunden Menschen, die ein Recht haben zu erfahren, welche auch noch so entferntesten Risiken mit der Verabreichung verbunden sein könnten. Warum sträubt man sich, die Erkenntnisse zu erheben und als Pflicht zu belassen?
7. Der Hersteller BioNTech stuft die LNP mit OEB3 und das Produkt Comirnaty mit OEB5 ein (toxisch am einem Mikrogramm). Warum dürfen die Nutzer nichts zur Toxizität der LNP ALC0159 und ALC0315 erfahren?
8. Wenn Onpratto als Argument dafür genannt wird, dass ein gänzlich anderes LNP schon zugelassen sei, dann wird unterschlagen, dass wegen der toxischen Folgen eine Stunde vor Verabreichung dagegen Medikamente einzunehmen sind, die die Folgen lindern. Genau das ist bei Comirnaty nicht vorgesehen? Wie begründet die EMA dann die nicht vorhandene Analogie?
9. Jeder, der ein Haus baut und statt wie genehmigt eingeschossig baut nunmehr 5 Geschosse baut, wird eine Abrißverfügung wegen Illegalität erhalten. Wie ist es möglich, bei klar definierten Bedingungen, die alle klar nicht erfüllt wurden - dennoch eine Zulassung zu erteilen?
10. Wie unabhängig war die Gesundheitskommissarin, als sie den APA-Vertrag (Liefervertrag) Ende November 2020 schloss, wenn sie 700 Mio. EUR an BioNTech binnen 20 Tagen überweisen musste, um dann 12 Tage nach der Überweisung über die bedingte Zulassung zu befinden?
11. Warum schaltete die EMA für die Zulassungsprüfung der bedingten Zulassung das PEI ein?
12. Ist das PEI nicht in der Pharmakovigilanz befangen, wenn es grobe Fehler in der Zulassungsentscheidung entdeckt und sie im Rahmen der Pharmakovigilanz nur deshalb nicht zur Sprache bringt, weil man sich ins eigene Fleisch schneiden würde?
13. Kam der Verzicht für die Erfüllung der Bedingungen etwa vom PEI?
14. Welche Kommunikation lief zwischen der sachbearbeitenden Stelle PEI mit EMA und EU-Kommission? Wer entschied hier was?

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf X

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Kommentare